RS OGH 1983/3/8 5Ob512/83, 5Ob503/85, 7Ob686/88, 5Ob584/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1983
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Norm

BStG §18
EisbEG §4 A
UStG §6 Z9 lita

Rechtssatz

Auch Entschädigungen, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich durch die Grundabtretung ergeben (zB für den Verlust der stehenden Ernte, für eine Existenzminderung infolge Verlustes von Ackernahrungsfläche für Arbeitsentgang, Restgutentwertung, Überhang an landwirtschaftlichen Inventar, Gebäudeüberbestand, Arbeitserschwernis, Umsiedlung, Umstellung, Mehrentfernungen infolge Abschneidens der bisherigen Zufahrtswege oder durch sonstige Wirtschaftserschwernisse), sind gemäß § 6 Z 9 lit a UStG umsatzsteuerfrei (Plückebaum - Malitzky, UStG 9.Auflage, TZ 2482).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053740

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0050OB00512_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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