Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. November 1992 des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 93/08/0138 protokollierten Beschwerde führte der Antragsteller aus, der anzufechtende Bescheid sei ihm am (Montag, den) 19. April 1993 zugestellt worden. Die belangte Behörde wies in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß laut dem Rückschein der angef... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs 5 ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle ni... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §46 Abs1;ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;ZustG §7;
Rechtssatz: Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Salzburg-Umgebung vom 8. März 1993 wegen mehrerer Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Geldstrafen verurteilt. Gemäß dem im Verwaltungsakt liegenden Rückschein wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. März 1993 an der Adresse E, R-Straße 6, durch Hinterlegung zugestellt. Am 7. April 1993 langte bei der BH ein vom Beschwerdeführer an diesem Tage zur Post gegebener "Einspruch" ein, in welchem... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 2 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Fr... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch der Beschwerdeführerin die Änderung ihrer im Standort E-Platz 1, bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch Austausch eines Spannrahmens sowie durch Wechsel des Brennstoffes der Heizung von Heizöl extra leicht auf Erdgas unter Auflagen. Eine hiegegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin nahm der Landeshauptmann von Vorarlberg zum Anlaß, mit seinem Bescheid vom 17. Oktober 1991, eine Auflage abzuä... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Bei einem Betriebsurlaub vom 24.Dezember bis 1.Jänner ist das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle nicht erfüllt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992040280.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. November 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, einer ihr am 23. Oktober 1990 zugestellten Aufforderung, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen zwei Wochen nach Zustellung Name und Anschrift jener Person bekanntzugeben, die das Kraftfahrzeug am 3. Oktober 1990 um 10.33 Uhr auf der Gerlos-Bundes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/03/0059 E 24. Februar 1993
Rechtssatz: Aus § 16 Abs 5 ZustG ergibt sich, daß, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, da... mehr lesen...
Mit gesonderten Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. Juli 1988 waren über den Beschwerdeführer jeweils Geld- und Ersatzarreststrafen wegen Übertretungen des Sonderabfallgesetzes 1983 verhängt worden. Diese Straferkenntnisse wurden von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. August 1988 übernommen. Mit einem bei der genannten Behörde am 16. Dezember 1991 eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1991 erhob er gegen diese St... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: SAG;ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992050113.X01 Im RIS seit 13.10.1992 mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. September 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hätte am 28. August 1988 anläßlich seiner Einreise über das Zollamt Flughafen Wien versucht, eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich Zigaretten, unter Verletzung seiner zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen und zugleich diese Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider einzufü... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Im § 17 Abs 3 ZustG ist mehrfach von der Abholfrist die Rede, aber von keinem anderen zeitlich bestimmten Umstand, insbesondere weder von einer anderen Frist noch von einem Termin. Es ist daher die Annahme naheliegend, daß sich "rechtzeitig" auf die einzige zeitbestimmte Angabe in diesem Absatz bezieht. Europ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 12. Juni 1989 schrieb das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung einer Ausgleichstaxe (45.900 S) nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr 1988 vor. Nach dem bei den Akten befindlichen Zustellnachweis wurde dieser Bescheid am 3. Juli 1989 nach der Übernahmsbestätigung von einem Arbeitnehmer des Empfängers entgegengenommen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwRallg;ZustG §13 Abs1;ZustG §13 Abs3;ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs2;ZustG §16 Abs5;ZustG §4;
Rechtssatz: Dem Begriff der Abgabestelle darf iVm der Regelung des § 16 Abs 1 ZustG nicht eine so enge Bedeutung beigemessen werden, daß bereits die Nichtanwesenheit eines Empfangsberechtigten (hier: im Verwaltungsverfahren hat der empfangsberechtige Pr... mehr lesen...
1. Mit dem am 21. Februar 1991 zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den im Spruch: genannten Bescheid und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Diesen Antrag begründete er damit, daß er sich zur Zeit der Zustellung nicht an der im Bescheid genannten Adresse, sondern in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, wo er als Geschäftsführer ein Holzschlägerungsu... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein RS. Im RIS seit 25.11.1991 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. Juni 1990, Zl. III/St-1764/90, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 Geldstrafen und für den Nichteinbringungsfall entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis nach zwei Zustellversuchen (am 15.6.1990 und am 18.6.1990) am 18. Juni 1990 beim Postamt hinterlegt; als Beginn der Abholfrist ist auf de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3; Beachte Der Beschwerdefall 91/03/0171 wurde am 30.10.1991 im
gleichen Sinn erledigt; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 2 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 15. Juli 1988 um 22.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Bus auf einer näher beschriebenen, öffentlichen Straße gelenkt und sich um 23.55 Uhr auf dem Gendarmerieposten E. trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz verbindlicher Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung ge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §4;
Rechtssatz: Unter der Abgabestelle iSd § 16 Abs 5 ZustellG kann nur jene Abgabestelle verstanden werden, die die Beh zur Zustellung bestimmt hat und an der die Ersatzzustellung erfolgte, nicht aber irgendeine andere Abgabestelle. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X02 I... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Die Beh hat - wenn dies schon im Verwaltungsverfahren behauptet wird - zweifelsfrei zu klären, wann die tatsächliche Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle erfolgt ist, da erst dann feststeht, an welchem Tag die Ersatzzustellung wirksam wurde und die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3 impl;
Rechtssatz: Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte iSd §16 Abs 5 ZustG dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach § 16 Abs 1 ZustG Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3 impl;
Rechtssatz: Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Aus § 16 Abs 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des z... mehr lesen...