RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0201

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020201.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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