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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs5;Rechtssatz
Im § 17 Abs 3 ZustG ist mehrfach von der Abholfrist die Rede, aber von keinem anderen zeitlich bestimmten Umstand, insbesondere weder von einer anderen Frist noch von einem Termin. Es ist daher die Annahme naheliegend, daß sich "rechtzeitig" auf die einzige zeitbestimmte Angabe in diesem Absatz bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160091.X01Im RIS seit
14.11.2001