RS Vwgh 1992/7/9 91/16/0091

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Im § 17 Abs 3 ZustG ist mehrfach von der Abholfrist die Rede, aber von keinem anderen zeitlich bestimmten Umstand, insbesondere weder von einer anderen Frist noch von einem Termin. Es ist daher die Annahme naheliegend, daß sich "rechtzeitig" auf die einzige zeitbestimmte Angabe in diesem Absatz bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160091.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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