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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs1;Rechtssatz
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs 5 ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080076.X01Im RIS seit
20.11.2000