RS Vwgh 1995/5/16 95/08/0076

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs 5 ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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