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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs5;Rechtssatz
Die Beh hat - wenn dies schon im Verwaltungsverfahren behauptet wird - zweifelsfrei zu klären, wann die tatsächliche Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle erfolgt ist, da erst dann feststeht, an welchem Tag die Ersatzzustellung wirksam wurde und die Rechtsmittelfrist zu laufen begann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X01Im RIS seit
14.03.2006