RS Vwgh 1989/11/9 87/06/0075

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Die Beh hat - wenn dies schon im Verwaltungsverfahren behauptet wird - zweifelsfrei zu klären, wann die tatsächliche Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle erfolgt ist, da erst dann feststeht, an welchem Tag die Ersatzzustellung wirksam wurde und die Rechtsmittelfrist zu laufen begann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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