Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
SAG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1992, Zl. R/4-M-1122/25, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Sonderabfallgesetzes 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit gesonderten Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. Juli 1988 waren über den Beschwerdeführer jeweils Geld- und Ersatzarreststrafen wegen Übertretungen des Sonderabfallgesetzes 1983 verhängt worden. Diese Straferkenntnisse wurden von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. August 1988 übernommen.
Mit einem bei der genannten Behörde am 16. Dezember 1991 eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1991 erhob er gegen diese Straferkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung.
Nachdem die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hatte, zur Frage der Verspätung dieses Rechtsmittels Stellung zu nehmen, erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1992, mit welchem diese Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen worden ist.
Nach einer Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes vertrat die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß das Verwaltungsstrafgesetz hinsichtlich der im ordentlichen Verfahren gefällten Straferkenntnisse eine Zustellung zu eigenen Handen nicht vorschreibe. Die (mittels RSb) zugestellten und von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommenen Straferkenntnisse seien ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen, zumal die in der Berufung des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente nicht geeignet gewesen seien, die volle Beweiskraft des im Akt erliegenden Rückscheines in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch bewiesen, daß im Zeitpunkt der Zustellung keine Abgabestelle vorgelegen gewesen sei, noch habe er ein schriftliches, an die Post gerichtetes Verlangen vorlegen können, wonach an seine Ehefrau als Ersatzempfänger nicht habe zugestellt werden dürfen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes darf an den Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ersatzempfänger kann zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Da die erwähnten Straferkenntnisse entsprechend der behördlichen Anordnung mittels RSb zuzustellen waren und in der Folge entsprechend dem im Akt erliegenden Rückschein am 5. August 1988 von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen worden sind, hat die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 1992 ausdrücklich auf die verspätete Einbringung des mit 10. Dezember 1991 datierten Rechtsmittels hingewiesen und ihn aufgefordert, "hiezu" innerhalb einer bestimmten Frist eine Äußerung abzugeben. Der Beschwerdeführer hat daraufhin in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 1992 erklärt, daß er sein "bisheriges Vorbringen gegenüber" der Behörde "grundsätzlich auch zum Inhalt" seiner "heutigen Stellungnahme erhebe", womit er auf seine Berufung vom 10. Dezember 1991 verwiesen hat, in welcher er behauptet hatte, sich "anfangs August 1988 überhaupt nicht in G befunden" zu haben. Dieses Vorbringen hat allerdings keine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Erhebungen über eine allfällige Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Zustellversuches ausgelöst, weil mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Angebot näherer Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung im Wege der Ersatzzustellung nicht dargetan werden kann (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0201).
Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, sich infolge Urlaubes am 5. August 1988 nicht an der Abgabestelle aufgehalten zu haben, hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu der diesbezüglichen Aufforderung der Behörde vorbringen müssen, weshalb sie als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung anzusehen ist. Das gleiche gilt hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe den Postzusteller ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Beschwerdeführer nicht an der Abgabestelle anwesend sei. Die belangte Behörde hatte daher auch nicht davon auszugehen, daß der Zusteller anläßlich der Ausfolgung der Straferkenntnisse an die Ehefrau des Beschwerdeführers Grund zu der Annahme gehabt hat, daß sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die belangte Behörde durfte daher eine rechtswirksame Ersatzzustellung der in Rede stehenden Straferkenntnisse annehmen, weshalb sie auch das unbestrittenermaßen nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebrachte Rechtsmittel zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050113.X00Im RIS seit
13.10.1992