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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über den Antrag des E in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 28. Dezember 1990, Zl. VII/2a-V-709/1/2-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987-KJBG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem am 21. Februar 1991 zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Diesen Antrag begründete er damit, daß er sich zur Zeit der Zustellung nicht an der im Bescheid genannten Adresse, sondern in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, wo er als Geschäftsführer ein Holzschlägerungsunternehmen leite. Er sei am 1. Jänner 1991 in die BRD abgereist und erst am 16. Februar 1991 an seine österreichische Adresse zurückgekehrt, wo er den angefochtenen Bescheid vorgefunden habe.
2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, daß tatsächlich eine Frist versäumt wurde (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 664, zitierte Rechtsprechung). Dies ist jedoch nach dem Vorbringen im Antrag nicht der Fall. Gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz gilt nämlich eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in solchen Fällen mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Unter Zugrundelegung der Tatsachenbehauptungen des Antragstellers wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides ihm gegenüber am 17. Februar 1991 wirksam, weshalb die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war.
Sofern andere Zustellmängel unterlaufen sein sollten, wären diese gemäß § 7 Zustellgesetz mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides an den Beschwerdeführer am 16. Februar 1991 geheilt. Auch in diesem Fall wäre somit die Beschwerdefrist nicht versäumt.
Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190028.X00Im RIS seit
25.11.1991Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010