RS Vwgh 1989/10/24 88/08/0264

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3 impl;

Rechtssatz

Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung des § 16 Abs 5 ZustellG dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080264.X02

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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