RS Vwgh 1991/10/30 91/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/03/0171 wurde am 30.10.1991 im gleichen Sinn erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 2

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030170.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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