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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs5;Beachte
Der Beschwerdefall 91/03/0171 wurde am 30.10.1991 im gleichen Sinn erledigt;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 2Stammrechtssatz
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030170.X02Im RIS seit
27.11.2000