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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080076.X02Im RIS seit
20.11.2000