Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist zu einer bloßen "Berufungsanmeldung" nachgereicht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Das Risiko des Nachweises über die noch rechtzeitige Übermittlung eines Telefaxes liegt beim Übermittler (Berufungswerber).