RS UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-GF-92-004

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Rechtssatz

Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist zu einer bloßen "Berufungsanmeldung" nachgereicht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

Das Risiko des Nachweises über die noch rechtzeitige Übermittlung eines Telefaxes liegt beim Übermittler (Berufungswerber).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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