Da es sich bei der Berufungsfrist nach § 63 Abs 5 AVG um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs 4 leg cit, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, handelt, ist eine Erstreckung der Berufungsfrist durch die Berufungsbehörde nicht möglich.