Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. Juli 1991, Zl 3- -91, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 2. August 1991 ordnungsgemäß zugestellt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte schriftlichen Einspruch, welche laut Datum des Poststempels am 19. August 1991 (und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist) zur Post gegeben wurde. Die Behörde I. Instanz hat diesen Einspruch mit Bescheid vom 6. November 1991, Zl 3- -91, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, nachdem er die Strafverfügung abgeholt habe, habe er für mehrere Tage verreisen müssen. Er habe dann versucht, herauszufinden, wer den Wagen am besagten Tag gefahren habe, dies sei aber nicht mehr feststellbar gewesen. Er habe daher am 14.8.1991 den schriftlichen Einspruch fixiert und am 16.8.1991 in einem Postbriefkasten eingeworfen. Wahrscheinlich sei jedoch aufgrund des Feiertages am 15.8. und des Wochenendes vom 17.8. bis 18.8. der Briefkasten erst am 19.8. geleert und der Brief erst an diesem Tag abgestempelt worden. Er halte es für äußerst kleinlich, wegen einer Überschreitung der Einspruchsfrist von drei Tagen an der Zurückweisung seines Einspruchs festzuhalten. Außerdem sei die Strafverfügung vom 26.7.91 verspätet zugestellt worden, sodaß Verjährung eingetreten sei. Darüber hinaus könne er den Fahrer ohne ein Beweismittel nicht ermitteln.
Im Hinblick auf diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zunächst eine Anfrage an das Postamt S******** 1 gerichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schreiben mit dem Einspruch dem Poststempel zufolge aufgegeben wurde. Das Postamt S******** 1 hat folgendes mitgeteilt:
"Am Freitag, den 16.8.1991 wurden sämtliche Briefkästen im Zuständigkeitsbereich des Postamtes S******** 1 mehrmals, mindestens jedoch zweimal geleert. Die Häufigkeit der Kastenleerung richtet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Da es bei uns im fraglichen Zeitraum zu keinerlei Rückständen bei der Bearbeitung von Briefsendungen kam, kann davon ausgegangen werden, daß der Brief nicht vor dem 17.8.1991 eingeliefert wurde."
Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Er hat hiezu mit Schreiben vom 8. Jänner 1993 mitgeteilt, er halte daran fest, daß sein Einspruch am 16.8.1991 eingeliefert wurde, eventuell nach der letzten Leerung des Briefkastens (meist um 18,00 Uhr). Die Rechtsmittelfrist sei daher eingehalten worden. Außerdem sei die Verwaltungsübertretung am 21.4.1991 um 18,00 Uhr erfolgt und daher die dreimonatige Verjährungsfrist am 22.7.1991 abgelaufen. Die Strafverfügung sei jedoch erst am 26.7.1991 angefertigt worden und daher gegenstandslos. Weiters hat der Berufungswerber neuerlich darauf hingewiesen, daß er ohne ein Beweismittel, das die Identität des Fahrers seines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt offenlege, den betroffenen Fahrer nicht ermitteln könne.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx ist. Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers, er könne ohne Vorliegen eines Beweismittels, das die Identität des Fahrers seines PKW zum Tatzeitpunkt offenlege, den Fahrer nicht ermitteln, erübrigt sich daher.
Gemäß §49 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung enthält auch der Bescheid vom 26. Juli 1991.
Gemäß §32 Abs2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx dem Berufungswerber am 2. August 1991 persönlich zugestellt. Letzter Tag der Rechtsmittelfrist war daher der 16. August 1991.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist zu bemerken, daß die bloße Behauptung, er habe den Einspruch am 16. August 1991 zur Post gegeben, nicht geeignet ist, der Berufungsbehörde die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist insbesondere die Mitteilung des Postamts S******** 1 zu berücksichtigen, daß am 16. August 1991 sämtliche Postkästen im Zuständigkeitsbereich dieses Postamts mehrmals, mindestens jedoch zweimal geleert wurden und davon ausgegangen werden müsse, daß der Brief nicht vor dem 17. August 1991 eingeliefert worden ist.
Wenn der Berufungswerber einräumt, der Brief sei möglicherweise erst nach der - meist um 18,00 Uhr erfolgenden - letzten Leerung des Postkastens eingeworfen worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Schriftstück vor der letzten am Briefkasten vermerkten Aushebezeit eingeworfen werden muß, um als noch an diesem Tag aufgegeben zu gelten (VwGH 12.9.1963, Slg 6086 A ua).
Da somit nach Auffassung der Berufungsbehörde dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Einbringung seines Rechtsmittels nicht gelungen ist, hat die Behörde I. Instanz den Einspruch des Berufungswerbers zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Was schließlich die vom Berufungswerber geltend gemachte Verjährung der Verwaltungsübertretung betrifft, so ist hiezu aus rechtlicher Sicht folgendes auszuführen:
Gemäß §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist; die Verjährungsfrist beträgt gemäß §31 Abs2 VStG 6 Monate.
Im vorliegenden Fall war Tatzeit der 21. April 1991; die erste Verfolgungshandlung wurde durch die Abfertigung der Strafverfügung der Behörde I. Instanz am 30. Juli 1991 und somit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen. Es liegt daher keine Verjährung vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs3 VStG abgesehen werden, da der Berufungswerber eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt hat und von der Bezirkshauptmannschaft xx eine Verzichtserklärung mittels Telefax übermittelt wurde.