1) Der mittels Telefax am 8. August 1991 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird gemäß §71 Abs2 AVG, BGBl Nr 51/1991, als verspätet zurückgewiesen.
2) Die mittels Telefax am 15. April 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingebrachte Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG iVm §63 Abs3 und 5 AVG als unzulässig und verspätet zurückgewiesen.
3) Die mittels Telefax am 8. August 1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingebrachte Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG iVm §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xx in xx, xx, es zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des §3 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Ausländerin xx ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines in der Zeit vom 15. September 1990 bis 25. Februar 1991 beschäftigt habe.
Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 29. März 1991 dem Beschuldigten persönlich zugestellt. Als letzter Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist ergibt sich daher unter Berücksichtigung der §§32 und 33 AVG Freitag, der 12. April 1991.
Mit Schriftsatz vom 12. April 1991 hat der Beschuldigte, vertreten durch yy, eine Berufung erhoben, die der Bezirkshauptmannschaft xx nachweislich mit Telefax am 15. April 1991 übermittelt wurde. In dieser Berufung weist der Vertreter des Beschuldigten darauf hin, daß er vom Beschuldigten beauftragt worden sei, Berufung zu erheben und ersucht, die Begründung der Berufung in ca einer Woche nachreichen zu dürfen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 wurde Herr yy vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch die Vorlage einer vom Beschuldigten unterfertigten Originalvollmacht nachzuweisen. Weiters hat der Unabhängigen Verwaltungssenat darauf hingewiesen, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde.
Mit einem mit Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 8. August 1991 eingebrachten Schriftsatz hat der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Dr xx, Rechtsanwalt in xx, xx, einen Antrag gemäß §71 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eingebracht und gleichzeitig Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx erhoben.
In dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erklärt der Beschuldigte, daß er mit Vollmacht vom 28. März 1991 Herrn yy, der gleichzeitig auch der Prokurist der Firma xx mit dem Sitz in xx, xx sei, beauftragt habe, rechtzeitig Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis zu erheben. Herr yy sei ihm seit dem Eintritt als Prokurist als verläßlicher und äußerst gewissenhafter Mitarbeiter bekannt. Dieser habe immer Aufträge zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt und es bestand für ihn keinerlei Anlaß daran zu zweifeln, daß er die Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis nicht fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft xx bzw beim Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land NÖ einbringen werde. Wie aus dem Datum der Berufung hervorgehe, sei diese rechtzeitig am 12. April 1991 verfaßt worden. Herr yy habe die Berufung etwa um 18,00 Uhr unterfertigt und wollte die Berufung per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft xx einbringen. Leider sei zu diesem Zeitpunkt das Telefaxgerät der Bezirkshauptmannschaft xx nur mittels der vorgesehenen Durchwahl (Nr xx) erreichbar gewesen. Diese Durchwahlnummer sei seinem damaligen Vertreter nicht bekannt gewesen, weshalb es diesem am 12. April 1991 nicht mehr möglich gewesen sei, wie in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehen, die Berufung per Telefax einzubringen. Erst am Montag, den 15. April 1991 konnte - da die Bezirkshauptmannschaft wieder besetzt war - die Berufung per Telefax eingebracht werden. Es liege zweifelsohne ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis vor, welches ihn bzw seinen Vertreter hinderte, die Frist für die Berufung einzuhalten. Als Beweis hiefür verlangte der Beschuldigte die Einvernahme von yy und eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft xx betreffend Erreichbarkeit des Telefaxanschlusses nach Büroschluß. Nachdem die Berufung wahlweise bei der Bezirkshauptmannschaft xx oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen sei, sei auch der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß §71 Abs4 AVG zuständig.
In der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß seine Frau xx keinerlei Zahlungen von der Firma xx erhalten habe. Sämtliche Zahlungen, die Frau xx von ihm erhalte, seien aus dem Titel des Unterhaltes von ihm als Ehegatten geleistet worden. Aus diesem Grunde sei der Tatbestand im Sinne des §3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht gegeben.
In der Folge hat die Berufungsbehörde am 17. September 1991 Herrn yy als Zeugen einvernommen. Über Befragung durch die Berufungsbehörde gab der Zeuge damals folgendes an:
"Am 28. März 1991 hat mir Herrn xx die von Rechtsanwalt Dr xx in Ablichtung vorgelegte Vollmacht vom 28. März 1991 übergeben. Ich habe kurz vor dem 12. April 1991 das in Rede stehende Straferkenntnis vom 27. März 1991, Zl xx, der Bezirkshauptmannschaft xx von Frau xx erhalten und wurde von Frau xx aufgefordert fristgerecht gegen diesen Bescheid als Vertreter des Herrn xx eine Berufung einzubringen. Mir war am 12. April 1991 bekannt, daß dieser Tag der letzte Tag der Berufungsfrist ist. Ich habe die Berufung am 12. April 1991 verfaßt.
Ich tat dies etwa zwischen 14,00 und 15,00 Uhr. Ich habe versucht, die Berufung mittels Telefax der Bezirkshauptmannschaft xx noch rechtzeitig am 12. April 1991 zu übermitteln. Ich habe jedoch keine Verbindung bekommen und da mir bewußt war, daß die Berufung am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft xx nicht einlangen konnte, die Berufung mittels Telefax bei der BH xx am 15. April 1991 eingebracht. Ich bin nicht auf die Idee gekommen, die Berufung noch am 12. April 1991 allenfalls bei der Post aufzugeben, um mir noch den Poststempel vom 12. April 1991 zu sichern.
Auf Befragung durch den Verhandlungsleiter, warum er sich nicht rechtzeitig am 12. April 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft xx über die genaue Telefaxnummer (Telefaxanschluß bzw Klappe) erkundigt habe, erklärt der Zeuge, daß er dies verabsäumt habe".
Die von der Berufungsbehörde verfaßte Niederschrift wurde vom Leiter der Amtshandlung vorgelesen und vom Zeugen unterfertigt.
Weiters wurden von der Berufungsbehörde die Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten der Bezirkshauptmannschaft xx am Freitag, den 12. April 1991 wie folgt erhoben:
Amtsstunden mit besetzten Telefonen: 7,30 Uhr - 15,30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: 8,00 Uhr - 12,00 Uhr.
Von der Bezirkshauptmannschaft xx wurde auch mitgeteilt, daß nach 15,30 Uhr (dh nachdem die Telefonzentrale nicht besetzt ist) die einlangenden Anrufe automatisch zum Gendarmerieposten xx weitergeleitet würden, wo die Faxnummer der Bezirkshauptmannschaft erfragt werden könne. Das Faxgerät der Bezirkshauptmannschaft xx sei rund um die Uhr eingeschaltet.
Die Zeugenaussage von yy und das Ergebnis der Erhebung über die Erreichbarkeit des Faxanschlusses der Bezirkshauptmannschaft xx wurden dem Beschuldigten nachweislich zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme bemängelt der Beschuldigte, daß yy nicht gefragt wurde, wann er die Berufung per Telefax absenden wollte. Dies sei deshalb relevant, weil nach seiner Information Herr yy erst nach 18,00 Uhr versucht habe, per Telefax die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft xx einzubringen. Tatsächlich habe er auch die Telefonnummer gewählt und wurde zum Gendarmerieposten xx verbunden. Der diensthabende Beamte gab Herrn yy der sich möglicherweise aufgrund seiner ausländischen Herkunft nicht richtig verständigen konnte, zur Antwort, daß der zuständige Bearbeiter derzeit nicht anwesend sei und er solle am Montag nochmals anrufen. Da dies bereits nach 18,00 Uhr war, war es yy nicht mehr möglich, Postaufgabe vorzukehren, weil das Postamt um 18,00 Uhr gesperrt hat. Er beantrage daher eine neuerliche Einvernahme des yy und die Ausforschung und Einvernahme des diensthabenden Gendarmeriebeamten der das Telefonat entgegen genommen habe.
Darüber hinaus habe yy von ihm im gegenständlichen Fall nur die Vollmacht für die Einbringung der Berufung gehabt. Kenntnis von der Tatsache, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, habe er erst aufgrund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. Juli 1991 erhalten. Er habe keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, daß yy seinen übernommenen Verpflichtung nachkommen werde. Wenn der Zeuge yy angegeben habe, daß er sich bewußt sei, daß die Berufung nicht am letzten Tag der Berufungsfrist eingelangt sei, so sei dazu auszuführen, daß Herr yy dies zum damaligen Zeitpunkt nach Ansicht des Berufungswerbers nicht bewußt war, da er sonst die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragen hätte können. Aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit als ungarischer Staatsbürger sei ihm dies zum damaligen Zeitpunkt nicht bewußt gewesen und sei ihm dies erst nach entsprechender Aufklärung durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschuldigten bewußt geworden. Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages sei seines Erachtens somit gewahrt.
Weiters wurde vom Beschuldigten die Originalvollmacht vom 28. März 1991, mit der er yy zu seinem Vertreter bestellt hat, der Berufungsbehörde vorgelegt. Das hier verwendete Vollmachtsformular für eine anwaltliche Prozeßvollmacht umfaßt eine durch nichts eingeschränkte Befugnis zur Vertretung in allen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Zu Punkt 1 des Spruches:
Gemäß §63 Abs5 AVG in der seit 1. Jänner 1991 geltenden Fassung kann die Berufung von der Partei entweder bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht werden. Im Hinblick auf §71 Abs4 AVG, der bestimmt, daß zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag jene Behörde zuständig ist, bei der die versäumte Rechtshandlung vorzunehmen war und aufgrund der Einbringung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages und einer der anhängigen Berufungen durch die Partei bei der Berufungsinstanz erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag für gegeben.
Aufgrund der dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegten Vollmacht vom 28. März 1991 steht es außer Zweifel, daß Herr yy als Vertreter von xx in der Zeit vom 28. März 1991 bis 8. August 1991 zur Einbringung einer Berufung und auch zur Stellung eines allfälligen Wiedereinsetzungsantrages legitimiert war, weil sich die ihm erteilte Vertretungsvollmacht auf alle Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden bezieht.
Es ist zunächst zu prüfen, ob der vom Wiedereinsetzungswerber mit Telefax am 8. August 1991 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand fristgerecht eingebracht wurde. Nach §71 Abs2 AVG muß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß §71 Abs1 Z1 AVG gestellt werden. Bei verspäteter Einbringung einer Berufung ist die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Wie bereits eingangs dargelegt wurde, war der letzte Tag der zweiwöchigen Frist zur Einbringung einer Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx der 12. April 1991 und wurde die von yy in seiner Eigenschaft als Vertreter des Beschuldigten eingebrachte Berufung der Bezirkshauptmannschaft xx nachweislich erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. April 1991 mittels Telefax übermittelt.
Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ durchgeführte Einvernahme des Zeugen yy am 17. September 1991 hat zweifelsfrei ergeben, daß diesem am 12. April 1991 bekannt gewesen ist, daß dieser Tag der letzte Tag der Berufungsfrist war. Dies wurde auch vom Wiedereinsetzungswerber anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs zur Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen nicht bestritten. Gleichfalls unbestritten geblieben ist jener Teil der Zeugenaussage, wonach der Parteienvertreter yy am 12. April 1991 versucht hat, die Berufung mittels Telefax der Bezirkshauptmannschaft xx zu übermitteln, jedoch keine Verbindung bekommen hat. In Kenntnis des letzten Tages der Berufungsfrist und die fehlgeschlagenen Versuches zur Einbringung der Berufung mittels Telefax hätte auch ein Rechtsunkundiger aufgrund der logischen Denkgesetze erkennen müssen, daß eine Versäumung der Berufungsfrist vorliegt. So gesehen ist auch die Zeugenaussage von yy insoweit schlüssig, als dieser erkannt hat, daß die Berufung am 12. April 1991, der ihm als letzter Tag der Berufungsfrist bekannt war, nicht bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingelangt sein konnte. Unbestritten geblieben ist auch, daß yy nicht versucht hat, auf andere Weise (zB durch Aufgabe bei der Post) die Berufung zwecks Wahrung der Frist einzubringen. Es mußte daher dem seinerzeitigen Parteienvertreter des Beschuldigten spätestens mit Ablauf des 12. April 1991 bekannt gewesen sein, daß er die Berufungsfrist versäumt hatte. Da somit der 13. April 1991 als das für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gemäß §71 Abs2 AVG maßgebende Datum anzusehen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der §§32 und 33 AVG als letzter Tag der Wiedereinsetzungsfrist Montag, der 29. April 1991. Da der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag aber erst mit Telefax vom 8. August 1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ gestellt worden ist, ist dieser verspätet eingebracht und muß daher zurückgewiesen werden.
Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß die von ihm eingebrachte Berufung verspätet ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst Kenntnis davon erhalten hat. Es kann daher nicht der Ansicht des Wiedereinsetzungswerber gefolgt werden, daß der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mit 13. April 1991, sondern erst mit dem Erhalt des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 23. Juli 1991 in Gang gesetzt wurde. Wenn nun der seinerzeitige Vertreter des Beschuldigten yy die rechtzeitige Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages unterlassen hat, so ist diese Versäumnis dem Vollmachtgeber voll zuzurechnen. Eine allfällige Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Parteienvertreters über die Folgen einer verspäteten Berufung oder über die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen vermag weder den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinauszuschieben, noch stellt dies einen Wiedereinsetzungsgrund (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens auf Seite 633 unter Entscheidung 75 zu §71 AVG zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) dar. Die Frage, ob den Parteienvertreter an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ein Verschulden trifft, ist rechtlich unerheblich, zumal nach §71 Abs5 AVG bei Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung zulässig ist.
Die Durchführung der vom Wiedereinsetzungswerber beantragten weiteren Erhebungen, wie etwa eine neuerliche Einvernahme des Zeugen yy oder die Ausforschung jenes Gendarmeriebeamten, der am 12. April 1991 den Anruf von yy möglicherweise entgegengenommen hat, erweist sich daher als entbehrlich.
Zu Punkt 2 des Spruches:
Nach dem gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsverfahren anzuwendenden §63 Abs3 AVG hat die Berufung den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die gegenständliche Berufung enthält keinen Berufungsantrag, weil aus ihr nicht erkennbar ist, ob von der Partei eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides angestrebt wird. Wenn weiters die Berufung keine Begründung enthält und ersucht wird, die Begründung nachbringen zu dürfen, so stellt dies ebenfalls eine nicht zulässige Vorgangsweise dar. Da in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Vorschriften des §61 Abs1 AVG entsprechend auf das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde, stellen das Fehlen des Berufungsantrages selbst und das Fehlen der Begründung keine Formgebrechen dar, die einer Verbesserung (zB Nachreichung des Auftrages oder der Begründung) zugänglich sind. Die Berufung leidet daher an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel und mußte daher gemäß §63 Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Als letzter Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist (§63 Abs5 AVG) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991 ergibt sich - wie bereits eingangs ausführlich dargelegt wurde - Freitag, der 12. April 1991. Da die vom damaligen Vertreter des Beschuldigten yy verfaßte Berufung nachweislich erst am 15. April 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft xx mit Telefax eingebracht wurde, war diese Berufung überdies als verspätet zurückzuweisen.
Zu Punkt 3 des Spruches:
Als letzter Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist (§63 Abs5 AVG) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991 ergibt sich - wie bereits eingangs ausführlich dargelegt wurde - Freitag, der 12. April 1991. Da die vom nunmehrigen Vertreter des Beschuldigten verfaßte Berufung nachweislich erst am 8. August 1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Telefax eingebracht wurde, war auch diese Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Es ist daher der Berufungsbehörde ein Eingehen auf den Inhalt der Berufung verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.