RS UVS Niederösterreich 1991/11/28 Senat-BN-91-038

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Rechtssatz

Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß die von ihm eingebrachte Berufung verspätet ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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