RS UVS Niederösterreich 1992/03/17 Senat-BN-92-024

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Rechtssatz

Wenn auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht etwa zwei Monate gedauert hat, so kann diese Verzögerung keine Verlängerung der Berufungsfrist bewirken.

Wenn jemand von einer direkten Einsichtnahme bei der Behörde nicht Gebrauch macht und eine Aktenübersendung an eine seinem Wohnsitz näher gelegene Behörde beantragt, geht der zusätzliche Zeitaufwand zu seinen Lasten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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