Hat der Vertreter des Beschuldigten die rechtzeitige Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages unterlassen, so ist dieses Versäumnis dem Vollmachtgeber voll zuzurechnen.
Eine allfällige Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Parteienvertreters über die Folgen einer verspäteten Berufung oder über die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, kann weder den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinausschieben, noch stellt dies einen Wiedereinsetzungsgrund dar.