Zurückweisung der Berufung als unzulässig wegen
verspäteter Einbringung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der Gebietskrankenkasse reicht nicht für die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit des Beschuldigten aus.
Der erstbehördliche Bescheid wurde durch Hinterlegung am 28.10.1991 zugestellt. Die Berufung wurde erst am 16.11.1991 zur Post gegeben. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung wurde vom Beschuldigten eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von 25.10. bis 4.11.1991 vorgelegt, die über eine Ortsabwesenheit keine Angaben enthielt. Die Berufung war somit als verspätet anzusehen.