RS UVS Niederösterreich 1993/02/02 Senat-MI-92-005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Rechtssatz

Wird ein Schriftstück (hier: Rechtsmittel) erst nach der letzten Leerung des Postkastens eingeworfen, dann gilt es nicht mehr als an diesem Tag aufgegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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