TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/7 L518 2178301-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17

Spruch


L518 2178298-1/15E
L518 2178296-1/15E
L518 2178304-1/12E
L518 2178301-1/12E

SCHRIFTLICHE UND BERICHTIGTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , XXXX vertreten durch XXXX , XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter wie folgt:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das unter I. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Spruch im Einleitungssatz zu lauten hat:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER und Dr. BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 zu Recht erkannt:

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.11.2016 nach der Geburt in Österreich von der Mutter ein Antrag gestellt.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und 4.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 war einer der Kandidaten „Rafi Ohanesyan“. Dessen Vertrauensperson unter anderem auch ich war. Die Wahlen wurden manipuliert und „Serg Sarkisyan“ wurde gewählt. Daraufhin organisierte Rafi sehr viele Demonstrationen, bei denen ich auch teilnahm. Einige von den Demonstranten wurden von der Polizei festgenommen, ein Rechtsanwalt konnte mich frei bringen, da ich beim russischen Militär als Soldat tätig war.

Am XXXX .2015 wurde eine armenische Familie in unserem Wohnort von einem russischen Soldaten erschossen. Der Soldat wurde nicht nach armenischen Recht verurteilt, deshalb hat die Bevölkerung von unserem Wohnort demonstriert. Die Polizei ging sehr hart gegen uns vor. Als ich mich bei der Polizei beschwerte, wurde ich von der Polizei beschimpft und geschlagen. Als ich zu mir kam, befand ich mich im Krankenhaus. Ich hatte eine Ladung von der Polizei. Als ich zu ihnen ging, sagte man mir, dass ich bereits vom Jahr 2013 einen Vorfall hätte und dieser Vorfall bei der jetzigen Demonstration wäre der Zweite. Deshalb sollte ich aufpassen, was ich in der Zukunft tue, ansonsten werde ich für beide Vorfälle vor Gericht gestellt. Ab XXXX 2015 fanden überall in Armenien Demonstrationen gegen die Teuerung der Elektrizität statt, bei der ich auch teilnahm. Ich wurde von der Polizei erkannt, bekam wieder eine Ladung. Da ich bereits vorgewarnt war, habe ich das Land mit meiner Familie verlassen.

Zum Reiseweg machte die bP 1 folgende Angaben:

Am XXXX .2015 fuhr ich mit meiner Familie legal mit einem Reisebus von Armenien nach Istanbul. In Istanbul wurde ich von einem bekannten Kaufmann, der mit unserer Stadt Handel treibt, in eine Unterkunft gebracht. Am 17.07.2015 wurden wir von einem grünen Kastenwagen abgeholt. Unterwegs haben wir einige Male den Wagen verlassen dürfen, wo kann ich nicht angeben. Heute gegen Mittag, ließ uns der Fahrer in der Nähe von hier aussteigen und zeigte mit der Hand, dass wir geradeaus gehen sollen. Ich fragte Passanten nach Asyl und kam dann hierher ins Lager.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 31.08.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

F.: Wo ist Ihr Reisepass der Republik Armenien.

A.: Wir haben die Reisepässe dem Schlepper in der Türkei übergeben. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mein armenischen Führerschein in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe in XXXX die Grundschule besucht (1995 bis 2005).

F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.

A.: Ja, ich leistete den Grundwehrdienst im Zeitraum von XXXX .2008 für das armenische Militär (Pflicht). Ich arbeitete von XXXX .2015 für das russische Militär in XXXX ).

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Der XXXX .2015 war mein letzter Arbeitstag. Am XXXX .2015 haben wir die Heimat auf legalem Wege im Besitz der eigenen authentischen Reisepässe verlassen.

F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.

A.: Das Dienstverhältnis ist automatisch ausgelaufen. Ich wollte mein Dienstverhältnis gerne verlängern aber die Russische Militärbehörde hat meinen Antrag nicht angenommen. Meiner Dienstbehörde ist über meine Teilnahme an der Demonstration 18.02.2013 berichtet worden, deswegen ist mein Vertrag nicht verlängert worden.

F.: Welche Funktion hatten Sie beim Militär.

A.: Am Anfang war ich Schütze, dann wurde ich als Elektriker beschäftigt. Meine Aufgabe war die elektrische Instandhaltung der Gebäude. Immer wenn es Probleme mit der Elektrizität kam, sollte ich diese wieder in Betrieb setzen – das war meine Aufgabe.

F.: Wie sahen die Dienstzeiten aus.

A.: Ich arbeitete im Monat 24 Tage, ich hatte sechs Tage frei. Aber die Dienstzeiten waren variabel. Ich konnte mir die sechs Tage auch am Stück freinehmen. Ich arbeitete vier Stunden, dann hatte ich vier Stunden frei, dann arbeitete ich wieder vier Stunden. Ich verbrachte 24 Tage zu 24 Stunden in der Kaserne und sechs Tage zuhause.

F.: Was machten Sie dann zwischen XXXX .2015 bis zur Ausreise am XXXX .2015.

A.: Dann fand ich keine Arbeit mehr und arbeitete in der Landwirtschaft meines Vaters mit.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Als mein Vertrag nicht mehr verlängert wurde bzw. am XXXX 2015.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am XXXX .2015.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX . Ab dem XXXX .2016 ging ich in ein Hotel in Yerevan, meine Familie blieb an der genannten Adresse zurück. Am XXXX .2015 kehrte ich nach Hause zurück und am 11.07.2015 reiste ich aus meiner Heimat aus.

F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.

A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz.

A.: Das Haus umfasst eine Grundfläche von 105 Quadratmeter, verfügt über einen Garten und es gibt landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 10 Hektar. Wir sind Großgrundbesitzer.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja.

F.: Was verlangte der Schlepper und woher haben Sie das Geld.

A.: Er verlangte für die Verbringung nach Österreich 5.000 US Dollar. Ich habe dafür mein Auto verkauft.

Ich habe auch noch ein zweites Haus gehabt, das habe ich auch verkauft. Für das Haus bekam ich 10.000 US Dollar und für das Auto erhielt ich 5.000 US Dollar. Auf Nachfrage gebe ich an, mit dem Verkaufserlös aus dem Haus tilgte ich meine Bankschulden (aus dem Hausbau).

F.: Warum wählten Sie Österreich.

A.: Der Schlepper sagte, dass Österreich das beste Reiseziel wäre. Ich habe hier Familie, es handelt sich um meinen Onkel. Dieser kam im Dezember 2010 nach Österreich und verfügt bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Ja, wegen der Demonstrationsteilnahme.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Ich habe der Ladung für den XXXX .2015 nicht Folge geleistet und vermute, dass ich deswegen von den Behörden gesucht werde.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Ich war nicht politisch tätig, ich hatte in keiner Partei eine Funktion - ich habe für Rafi Hovhannisyan an einer Demonstration teilgenommen.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Am 18.02.2013 haben in meinem Heimatland Präsidentschaftswahlen statt. Ich war damals eine Vertrauensperson des Kandidaten Raffi HOVHANNISYAN. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen kam aber Serzhik Sarkisyan zum Zug – er gewann die Wahlen. Ich und andere Demonstranten wurden während der Demonstrationen festgenommen. Da ich aber damals beim Militär der Russischen Föderation als Soldat zum Einsatz gekommen war, kam ich ohne weitere polizeiliche Konsequenzen wieder frei.

Am 12.01.2015 wurde eine Familie erschossen, als Täter stand ein Soldat fest. Aus diesem Grunde kam es am XXXX .2015 in XXXX zu Demonstrationen gegen die Willkür der Behörden. Ich war damals auch unter den Demonstranten und ich wurde von den Polizeibeamten geschlagen. Ich wurde so sehr geschlagen, dass ich das Bewusstsein verlor und erst im Krankenhaus in XXXX wieder zu mir kam. Ich habe mich im Krankenhaus vom XXXX .2015 aufgehalten.

Wiederum genesen ging ich zur Polizei in XXXX , denn ich hatte eine Vorladung bekommen. Im Zuge der Einvernahme sagte ich zu dem Beamten, dass ich gegen Polizeiwillkür wäre. Der Beamte verwarnte mich und kam auf den Vorfall im Zuge der Demonstration vom XXXX .2013 zu sprechen.

Dann kam es zu Teuerungen bei der Elektrizität und wiederum zu Demonstrationen, diese fanden am 23.06.2015 statt und dauerten mehrere Tage. Ich habe am XXXX .2015 bei Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Aber auch in Yerevan wurde auch demonstriert.

Als ich auch an diesen Demonstrationen teilnahm wurde ich wieder vorgeladen.

Dann habe ich das Land verlassen.

F.: Welcher Ladung haben Sie Folge geleistet.

A.: Ich habe einer Ladung Folge geleistet. Bei der ersten Ladung für den XXXX .2015 entschuldigte ich mich wegen Krankheit. Ich bin dann am XXXX .2015 zum Ersatztermin entschieden.

Der weiteren Ladung für den XXXX .2015 (aufgrund der Demonstrationen für Verbilligung der Energie) leistete ich dann keine Folge. Ich leistete dieser Ladung keine Folge, da ich schon während der Demonstration von dem Polzeibeamten schon eine Warnung erhielt. Da habe ich Angst bekommen und ging nicht zur Einvernahme.

F.: Haben Die Behörden in XXXX sechs Monate für eine neue Ladung benötigt.

A.: Ja.

F.: Was passierte, als Sie der Ladung für den 28.06.2015 keine Folge leisteten.

A.: Nichts, am XXXX .2015 habe ich die Heimat verlassen.

F.: Welche Familie ist erschossen worden.

A.: Am 12.06.2015 wurde eine siebenköpfige Familie erschossen worden. Die Namen dieser Personen sind mir nicht bekannt. Die Familie heißt Avetisyan. Die Gegend, wo das passierte, heißt Turki Mahla (dort leben Türken). Valeri PERMIAKOV wurde als Täter identifiziert, er wurde in Armenien von den armenischen Behörden den russischen Behörden übergeben. Das Urteil wurde damals aber in Armenien gesprochen. Er wurde zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt, das Urteil wurde bestätigt (2. Instanz).

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich habe zwei Ladungen vorgelegt, ich habe einer Ladungen zwar Folge geleistet, jedoch zeigen diese Dokumente, dass ich in meiner Heimat verfolgt werde und zwar durch die Behörden.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Familie (Gattin und Kinder) hier.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Mein Onkel XXXX .1973 geboren, mit seiner Familie, lebt hier.

F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem Onkel und dessen Familie Geld oder andere Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie Ihren Onkel und dessen Familie mit Geld oder andere Sachleistungen unterstützt.

A.: Nein, weder noch. Jeder lebt sein eigenes Leben.

Die bP 1 legte diverse Unterlagen und Dokumente vor.

I.2.3. bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2.4. Am 07.09.2017 wurde von der bB eine Recherche im Herkunftsstaat der bP in Auftrag gegeben. Am 27.09.2017 langte das Ergebnis ein. Demnach sind die von der bP 1 vorgelegten Dokumente in armenischer Sprache, welche das Fluchtvorbringen beweisen sollten, gefälscht. Nach Untersuchung der vorgelegten Dokumente, wurde vom Vertrauensanwalt in Armenien in seiner Antwort vom 27.09.2017 zu den einzelnen Dokumenten festgehalten:

-        Militärausweis von XXXX + Beiblatt - echt

-        Geburtsurkunde XXXX - echt

-        Heiratsurkunde XXXX - echt

-        Bestätigung über Vertrauenspersons-Tätigkeit für XXXX , ausgestellt XXXX - gefälscht

-        Original Epikrise (Arztbrief) undatiert ausgestellt vom Chefarzt G XXXX (= Krankenhaus) in XXXX (Ausstellungsdatum XXXX .2015) - gefälscht

-        Ladung ausgestellt am XXXX .2015 ohne Nummer (Polizei Gebiet XXXX ) – Termin XXXX (15:00 Uhr) - gefälscht

-        Ladung ausgestellt am XXXX (Polizei Gebiet XXXX ) für den selben Tag, also den XXXX .2015 - gefälscht

-        Bestätigung von den Bundessicherheitsbehörden dass XXXX als Elektriker für diese Behörde tätig ist, Ausstellungsdatum XXXX .2014 - echt

-        Bestätigung von den Bundessicherheitsbehörden dass XXXX befähigt ist die Tätigkeiten als Elektriker auszuüben, Ausstellungsdatum XXXX .2014 - echt

-        Original Arm. Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX .1987 - echt

-        Original Arm. Vaterschaftsanerkenntnis XXXX .2013 – echt

Anmerkungen:

Die 2 polizeilichen Ladungen sind Fälschungen, da mehrere signifikante Fehler enthalten sind, zum Beispiel der Name der Polizeiabteilung, der Inhalt, die Nummerierung des Kriminalfalles, etc.

Die medizinische Epikrise ist falsch, da diese Dokumente auf eine bestimmte Art verfasst sind, die nicht mit der Art des vorgelegten Dokuments übereinstimmt. Eine Epikrise enthält niemals Informationen über die Gründe für eine Verletzung in bestimmter Form. Es liegen daneben noch weitere Diskrepanzen vor.

Das Dokument über die Vertrauenspersons-Tätigkeit ist falsch, da es nicht von der zuständigen Behörde unterschrieben wurde. Herr XXXX arbeitete als Sekretär der Wahlkommission von Armenien von 2007-2011. Im Juli 2011 wurde er in ein anderes Amt abberufen, das nichts mit Wahlen und der Wahlkommission zu tun hat. Daher kann er das vorgelegte Dokument von 2013 nicht unterschrieben haben. Es ist außerdem offensichtlich, dass der Stempel gefälscht ist.

Zudem wurden keine Tatsachen gefunden, die belegen würden, dass der Antragsteller von den armenischen Behörden gesucht wird. Vielmehr bestätigte die Untersuchung der vorgelegten Dokumente, sowie anderer verlässlicher Informationen aus verschiedenen Quellen, dass er nicht in irgendein strafrechtliches Ermittlungsverfahren involviert ist und nicht gesucht wird.

I.2.5. Am 09.10.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme bei der bB, in welcher der bP 1 neben Fragen zur Integration die Anfragebeantwortung vom 27.09.2017 vorgehalten wurde.

Hierzu gab die bP 1 an:

Ich habe die Arztbriefe so erhalten, ich sollte diese auch bei der Polizei vorlegen um zu beweisen, dass ich dem Einvernahmetermin fernblieb. Zudem möchte ich genau wissen, woran Sie erkannt haben wollen, dass die Dokumente gefälscht sind.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Familie (Gattin und Kinder) hier.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Mein Onkel XXXX .1973 geboren, mit seiner Familie, lebt hier.

F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem Onkel und dessen Familie Geld oder andere Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie Ihren Onkel und dessen Familie mit Geld oder andere Sachleistungen unterstützt.

A.: Nein, weder noch. Jeder lebt sein eigenes Leben.

….

I.2.6.

Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP neben den in Armenien überprüften und bereits angeführten Unterlagen:

-        Original-Diplom von XXXX Bachelor Humanistische Akademie Moskau XXXX samt Beiblätter zum Diplom

-        Diplom bP 2

-        Teilnahmebestätigung Deutsch Niveau A1/2

-        Zeugnis Deutsch Niveau A1 – Abschlussprotokoll und Zeugnis

-        Bestätigung der Freikirche XXXX (Deutschkurs)

-        Einstellungsbestätigung von Soma (ehrenamtliche Tätigkeit)

-        Anmeldebestätigung vom XXXX .2017 betr. XXXX

-        Bestätigung der Freikirche XXXX betr. XXXX

-        Deutschprüfungsbestätigung A1, Sprachinstitut XXXX

-        Mutter Kind Pass bP 2

-        Geburtsurkunde aus Armenien bP 3

-        Österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel bP 4

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP 1 und bP 2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid (mit Ausnahme des Einreiseverbotes für die bP 1 und 2) erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1):

-        betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, §

45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, Sie hätten am 18.02.2013 in Ihrem Heimatland als Vertrauensperson des Kandidaten Raffi HOVHANNISYAN an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen wäre aber Serzhik Sarkisyan zum Zug gekommen – er hätte die Wahlen gewonnen. Im Zuge von anschließenden Demonstrationen wären Sie festgenommen worden. Im Zuge einer weiteren Demonstration am XXXX .2015 in XXXX wären Sie von den Polizeibeamten geschlagen worden, hätten das Bewusstsein verloren hätten sich im Zeitraum von XXXX .2015 im Krankenhaus aufgehalten.

Dann wäre es zu Teuerungen bei der Elektrizität gekommen, wiederum hätten Demonstrationen stattgefunden, wiederum wären Sie von der Polizei vorgeladen worden. Dann hätten Sie das Land verlassen.

Es wäre nichts passiert, als Sie der Ladung für den XXXX .2015 keine Folge geleistet hätten, am

XXXX .2015 hätten Sie unbehelligt auf legalem Wege unter Vorweisung des eigenen authentischen armenischen Reisepasses die Heimat verlassen.

Das wären Ihre Fluchtgründe.

Ihr Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Aufgrund der Tatsache, dass Sie bis zuletzt an ein und derselben Wohnadresse aufhältig gewesen sind, aufgrund der Tatsache, dass Sie bis zuletzt arbeiteten und am öffentlichen Leben teilnahmen und aufgrund der Tatsache, dass Sie die Heimat auf legalem Wege unter Vorweisung des eigenen authentischen armenischen Reisepasses verließen, ist eine behördliche Verfolgung in der Heimat nachhaltig unglaubhaft bzw. unwahrscheinlich.

Zudem sind die von ihnen vorgelegten Dokumente, also die Bestätigung über Vertrauenspersons-Tätigkeit für Raffi HOVHANNISYAN vom 18.02.2013, ausgestellt XXXX die Original Epikrise (Arztbrief) undatiert ausgestellt vom Chefarzt XXXX (= Krankenhaus) in XXXX (Ausstellungsdatum XXXX .2015), die Ladung ausgestellt am XXXX .2015 ohne Nummer (Polizei Gebiet XXXX ) – Termin XXXX .2015 (15:00 Uhr) und die Ladung ausgestellt am XXXX .2015 Nummer XXXX ) für den selben Tag, also den XXXX .2015 gefälscht.

Ihr gesamtes Vorbringen ist aus diesem Grunde unglaubhaft, unplausibel und nicht mit der Tatsachenwelt vereinbar.

Behörde geht vielmehr davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. Arbeitslosigkeit Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht nachvollziehbar und daher als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gegen die bP 1 und die bP 2 gebieten würde.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholung des bisherigen Vorbringens vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der bB mangelhaft sei und sie sich nicht entsprechend mit dem Bericht des Vertrauensanwaltes auseinandergesetzt habe. Die bP hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet und sei insbesondere die bP 1 auch ohne bereits erfolgte gravierende Misshandlungen in Armenien einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 30.11.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

I.6. Am 29.10.2019 langte eine Urkundenvorlage ein.

Vorgelegt wurde von den bP:

-        Bestätigung Rotes Kreuz für bP 1

-        Teilnahmebestätigung an Deutschkursen bP 1 und 2

-        Deutsch- und Integrationsprüfungsbestätigungen bP 1 und 2

I.7. Am 27.10.2020 langte eine Urkundenvorlage samt Zeugenbekanntgabe ein.

Vorgelegt wurde von den bP:

-        Unterlagen zu Deutschkursbesuchen

-        Schulbesuchsbestätigung, Hortbestätigung bP 3

-        Einstellungszusagen für die bP 1 als Hausmeister / Fahrer und die bP 2 als kaufmännische Angestellte über Geschäftsführer XXXX

-        Bestätigung über Schwimmtraining für die bP 3

-        Kindergartenbesuchsbestätigung

-        Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit bP 1 beim Roten Kreuz

-        Länderbericht Konrad Adenauer Stiftung vom Oktober 2020 – Bergkarabach – der unendliche Krieg im Südkaukasus

-        BBC Bericht Armenia Azerbaijan: Reports of fresh shelling dent ceasefire hopes

Es wurde bekannt gegeben, dass zum Thema Absicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes in Österreich Herrn XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung stellig gemacht werden würde. Dieser kenne die bP 1 und 2 seit rund 5 Jahren und würde die bP in umfassender Hinsicht unterstützten. Er sei Geschäftsführer mehrere Unternehmen und würde die bP bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einstellen sowie mit einer entsprechenden Sicherheitsleistung bei der Republik Österreich dafür garantieren, dass die bP zumindest über mehrere Jahre hinweg ihren Lebensunterhalt durch eine Arbeitstätigkeit bei einem seiner Unternehmen sicherstellen können.

Die bP 1 befürchte, bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Armenien zum Militär eingezogen und in den umkämpften Gebieten eingesetzt zu werden. Zwei Onkel wären bereits im Militärdienst aktuell tätig und sei ein Cousin der bP 2, welcher als Soldat in den Kampfgebieten eingesetzt wurde, vor rund 8 Tagen nach deren Angaben ums Leben gekommen.

Die Situation in den umkämpften Gebieten sei aktuell prekär und werde diesbezüglich auf die beiliegenden Berichte verwiesen.

I.8. Am 30.10.2020 langte eine Urkundenvorlage ein.

Vorgelegt wurden von den bP sechs Empfehlungsschreiben von Privatpersonen.

I.9. Für den 02.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Vorgelegt in der Verhandlung wurden von den bP drei Empfehlungsschreiben.

Folgende Erkenntnisquellen wurden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

-        LIB der Staatendokumentation Armenien vom 8.5.2019, letzte Information eingefügt am 25.6.2020

-        Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020

Hierzu gaben die bP an:

P1: Wir haben es gelesen. Es ist so dargelegt, als ob in Armenien die Lage sehr gut wäre. Das entspricht nicht den Tatsachen. Nur ganz wenige Punkte entsprechen der Wahrheit.

P2: Ich möchte über den Krieg und die Obdachlosen reden. Es sind 25 000 Kinder obdachlos und ohne Ausbildung aus Bergkarabach. Mehre 1000 Personen kommen als Flüchtlinge nach Armenien. 150 Familien sind aus der Türkei nach Armenien geflohen.

RI fragt den RV um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

RV: Ich verweise auf die schriftlichen Vorbringen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

I.10. Mit zwei Schreiben vom jeweils 16.11.2020 (eingelangt am 16.11.2020 von RA Dr. XXXX / eingelangt am 17.11.2020 von RA Dr. XXXX unter Berufung auf die erteilte Vollmacht) wurden die schriftlichen Ausfertigungen der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP 1 stammt aus XXXX (Dorf in XXXX , ca. 450 km von Berg Karabach entfernt), die bP 2 aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX (ca. 400km von Berg Karabach entfernt). Die bP 1 und 2 haben die Grundschule besucht, die bP 2 hat im Anschluss ein College in XXXX besucht, die bP 1 hat Wirtschaft studiert.

Die bP 2 hat nach der Ausbildung bis zur Ausreise – unterbrochen durch die Karenz – als Lehrerin zuerst im Heimatdorf und dann in XXXX , wo die bP 1 und 2 nach der Heirat lebten, gearbeitet.

Die bP 1 hat nach Schule und Studium eine Ausbildung zum Berufssoldaten absolviert. Nachdem sie den Wehrdienst beim armenischen Militär 2006 (ab XXXX .2006 als Elektromonteur; ab 27.11.2008 für die Reserve registriert) ableistete, arbeitete sie beim russischen Militär in XXXX . Für die bP 1 wurde am XXXX .2014 ein Schreiben ausgestellt, wonach es ihr erlaubt ist, in elektrischen Anlagen zu arbeiten (Gesamtbeurteilung: Zufriedenstellend), als nächstes Überprüfungsdatum wurde der XXXX .2015 angegeben. Nachdem sie beim russischen Militär bis 2015 arbeitete, arbeitete sie kurz vor der Ausreise in der Landwirtschaft ihrer Eltern mit.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien.

Mehrere Onkel und Tanten der bP 1 sowie bP 2 leben nach wie vor in Armenien und gehen diversen Beschäftigungen nach. Die Eltern der bP 1 besitzen eine größere Landwirtschaft und betreiben diese in XXXX . Auch die Eltern der bP 2 besitzen eine Landwirtschaft im Heimatdorf der bP 2 und geht die Mutter der bP 2 zudem einer Beschäftigung als Lehrerin nach. Auch Bruder und Schwester der bP 2 gehen in Armenien Beschäftigungen nach.

Zu ihren Eltern haben die bP 1 und 2 regelmäßig Kontakt.

II.1.1.2. Die von bP1 genannte Erkrankung (Sehprobleme) ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.1.1.3. Die bP leben in Österreich mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 5 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten legal aus Armenien aus und rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben die bP 1 und 2 Deutschkurse besucht. Die bP 1 und 2 haben zuletzt das Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 im März 2019 erhalten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Am XXXX .2015 wurde eine Anzeige eingebracht, da die bP 1 gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes mit Reifenmontage in einem Betrieb beschäftigt war.

Ein Onkel der bP 1 lebt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Österreich und verfügen diese seit 2012 über Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, nachdem ein Asylantrag des Onkels negativ beschieden worden ist.

Zwischen dem Onkel und dessen Familie und der Familie der bP besteht kein relevantes, gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis. Dies gilt auch hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester der Großmutter der bP 1.

Die bP 1 ist seit September 2018 beim Roten Kreuz ehrenamtlich beschäftigt und hilft am Sonntag, teilweise auch samstags bei „Essen auf Rädern“ mit.

Während den Corona Maßnahmen halfen bP 1 und 2 Nachbarn insbesondere beim Einkaufen.

Die bP 2 ist Mitglied im Elternverein, ansonsten liegen keine gemeinnützigen Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen der bP 1 und 2 in Österreich vor.

Die bP 3 hat in Österreich den Kindergarten besucht und besucht aktuell die Schule. Die bP 3 geht zudem regelmäßig in einen Schwimmverein und besucht seit ca. 4 Jahren einen Logopäden. Die bP 4 besucht den Kindergarten. Die Kinder sprechen Deutsch und Armenisch.

Es liegen normale soziale Kontakte in Österreich vor.

Die Identität der bP 1 steht fest. Die Identität der bP 2-4 steht nicht fest.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

1         Politische Lage

Letzte Änderung: 02.09.2020

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km2 und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019).

Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020).

Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).

Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).

Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).

Quellen:

•        AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

•        ARMENPRESS-Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results ofsnap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019

•        ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019

•        BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europ e-17398605 , Zugriff 21.3.2019

•        CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019

•        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

•        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for De- mocratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary

Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https: //www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019

•        RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a7monitors-hail-armenia-s-snap -polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019

•        RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/aypashinian-reappointed- armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019

•        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

•        168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy- PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20 /26637.html , Zugriff 21.3.2019

2        Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.09.2020

Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).

Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am 27. und 28. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten „operativen“ Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020).

Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vgl. DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020).

UN-Generalsekretär Guterres hat ein sofortiges Ende der Kämpfe und die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Auch die US-Regierung forderte eine Ende der Kämpfe. Das US-Außenministerium nahm nach eigenen Angaben zu beiden Seiten Kontakt auf und forderte die Konfliktparteien auf, die Kampfhandlungen sofort einzustellen (ORF Teletext 132,

28.9.2020) . Bereits im Juli 2020 kam es an der Grenze zwischen den verfeindeten Republiken zu schweren Gefechten; die Kämpfe lagen jedoch nördlich von Bergkarabach. Armenien setzt auf Russland als Schutzmacht, die dort Tausende Soldaten und Waffen stationiert hat. Das russische Außenministerium rief beide Seiten auf, das Feuer sofort einzustellen. Zudem sollten Baku und Eriwan Gespräche aufnehmen, um die Situation zu stabilisieren. Die benachbarte Türkei warf Armenien vor, internationales Recht zu verletzen. Das Außenministerium in Ankara teilte mit, es verurteile den „armenischen Angriff“ scharf. Die Türkei stehe an Aserbaidschans Seite. Der Iran hat angeboten, im eskalierenden Konflikt als Vermittler zu agieren (DerStandard

27.9.2020) .

Quellen:

•        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/207r egional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020

•        CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020

•        DerStandard (27.9.2020): Aserbaidschan und Armenien rufen wegen Berg-Karabach Kriegsrecht aus, https://www.derstandard.at/story/2000120287918/schwere-kaempfe-in- aserbaidschanischer-region-berg-karabach, Zugriff 28.9.2020

•        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informati on/armenien/reisehinweise-armenien.html , Zugriff 25.6.2020

•        Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension -reducing-measures , Zugriff 21.3.2019

•        FCO-U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel adviceArmenia - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-secu rity , Zugriff 25.6.2020

•        Krone (27.9.2020): Aserbaidschan: Schwere Kämpfe in Unruheregion, https://www.kro- ne.at/2238964, Zugriff 28.9.202

•        ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext (28.9.2020): UNO und USA fordern Ende der Kämpfe, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/132/1, Zugriff 28.9.2020

•        ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext /28.9.2020): Kämpfe in der Region Berg- Karabach, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/131/1,Zugriff 28.9.2020

2.1      Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach)

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die sogenannte Republik Bergkarabach (’RBK’, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung bes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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