TE Bvwg Beschluss 2021/2/4 W170 2193807-1

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

AsylG 2005 §9
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W170 2193807-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1090026007-151497666/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A) Das Protokoll des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021, Zl. W170 2193807-1/13Z, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020, § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, dahingehend berichtigt, dass in Spruchpunkt I. A) II. letzter Satz die Wortfolge „ XXXX “ durch die Wortfolge „ XXXX “ ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, nicht zulässig.



Text


Begründung:

Zu A)

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht daher Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im vorliegenden Fall wurde im offensichtlich XXXX betreffenden Spruchpunkt I. A) II., mit dem festgestellt wurde, dass eine diese betreffende Rückkehrentscheidung unzulässig ist, bei der zweiten Nennung ihres Namens versehentlich ihr Nachname nicht hinzugefügt und formuliert, dass „ XXXX “ eine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Gemeint ist natürlich XXXX und ist der nicht vollständig geschriebene Name zu berichtigen. Dass es sich hier tatsächlich um ein bloßes Versehen handelt, ergibt sich daraus, dass im Rest des betreffenden Spruchpunkts der Name richtig geschrieben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum Namensänderung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2193807.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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