TE Bvwg Beschluss 2021/2/17 W178 2180831-1

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W178 2180833-1/19Z

W178 2180818-1/22Z

W178 2180831-1/19Z

W178 2180823-1/19Z

W178 2180826-1/19Z

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020, W178 2180833-1/15E; W178 2180818-1/16E; W178 2180831-1/15E; W178 2180823-1/15E und W178 2180826-1/15E, über die Beschwerden der Frau XXXX , des Herrn XXXX des Herrn XXXX , des mj. XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX und der XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 26.11.2017, Zl. 1147463403-170397480, vom 26.11.2017, Zl. 1147463109-170397374, vom 26.11.2017, Zl. 1147463207-170397471, vom 26.11.2017, Zl. 1147463602-170397412 und vom 26.11.2017, Zl. 1147463700-170397439, gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 2 AVG beschlossen:

A) Im Einleitungssatz des Spruches des Erkenntnisses, 4. Zeile von oben, wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 2 wie folgt berichtigt:

…..des Herrn XXXX , geb. am XXXX …….

Ebenso wird in der 3. Zeile in der Übersetzung auf Dari das Geburtsdatum des Herrn XXXX wie folgt berichtigt: geb. am XXXX

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Wie der rechtsfreundliche Vertreter im Schreiben vom 15.02.2021 zu Recht geltend macht, ist in der Anführung des Geburtsdatums des Herrn XXXX ein Schreibfehler enthalten. Das richtige Geburtsdatum des Herrn XXXX ist lt. Aktenlage unbestritten der XXXX .

Es handelt sich somit um einen offensichtlichen Schreibfehler. Diese Unrichtigkeit war daher nach den genannten Bestimmungen zu berichtigen.

Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Geburtsdatum Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2180831.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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