Entscheidungsdatum
17.03.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W198 2191463-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 02.03.2021, beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 mit der Geschäftszahl W198 2191463-1/14E dahingehend berichtigt, dass die Rechtsvertretung statt
„CARITAS der Erzdiözese Wien“
zu lauten hat:
„Frau Mag. Katrin Hulla, p.A. Asylrechtsberatung der Caritas Wien“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem vom zuständigen Richter am 05.03.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W198 2191463-1/14E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 abgewiesen wird. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. wurde der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und Zolmay QUASEMI gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Aufgrund nachträglicher Eingabe durch die Beschwerdeführervertretung vom 17.03.2021 wurde auf eine falsche Parteienbezeichnung (durch Benennung der unrichtigen Rechtsvertretung) aufmerksam gemacht. So habe der Textausschnitt „CARITAS der Erzdiözese Wien“ richtigerweise „Frau Mag. Katrin Hulla, p.A. Asylrechtsberatung der Caritas Wien“ zu lauten, weshalb eine Berichtigung vorzunehmen gewesen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Sach- und Rechtslage ist festzuhalten, dass das Versehen klar erkennbar ist. Es ist offenkundig, dass in diesem Verfahren, wie bereits aus der Verhandlungsniederschrift vom 02.03.2021 ableitbar, Frau Mag. Katrin HULLA als Rechtsvertretung anzusehen ist.
Das genannte Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, die korrekte Rechtsvertretung hat zu lauten:
„Frau Mag. Katrin Hulla, p.A. Asylrechtsberatung der Caritas Wien“
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2191463.1.01Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021