TE Bvwg Beschluss 2021/2/18 W136 2235047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
ZDG §6

Spruch


W136 2235047-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 06.08.2020, Zl. 489684/2-ZD20, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe eines Widerrufs der Zivildiensterklärung:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021, GZ W136 2235047-1/15E, dahingehend berichtigt, dass das darin angeführte Datum anstatt „30.06.2020“ richtig „30.07.2020“lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis vom 15.02.2021 wurde der Beschwerde stattgegeben

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses das Datum der Einbringung der Widerrufserklärung betreffend Zivildienst unrichtig mit „30.06.2020“ anstatt „30.07.2020“ angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses bzw. Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Im gegenständlichen Fall wurde im Spruch des Erkenntnisses das Datum der Einbringung der Widerrufserklärung betreffend Zivildienst unrichtig angeführt.

Die Unrichtigkeit des Datums der Widerrufserklärung ist aus der Aktenlage offenkundig und wurde das Datum im Übrigen in den Entscheidungsgründen der zu berichtigenden Entscheidung zweimal korrekt angeführt. Bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung der Entscheidung hätte dieser Schreibfehler vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2235047.1.01

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten