Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürz... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 11.06.2021, W262 2177928-1/21E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben. Aufgrund eines Versehens wurde der Name des Beschwerdeführers im Einleitungsteil des Spruches sowie auf Seite 4, Pkt. 1.1. des angeführten Erkentnisses mit „ XXXX alias XXXX “ statt „ XXXX alias XXXX “ angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im zur hg GZ W256 XXXX und W256 XXXX am 5. Juli ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im zur hg GZ W256 XXXX und W256 XXXX am 5. Juli ... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer au... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. 1235462308-190643469, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Datum vom 27.04.2021, Zl. W203 2227157-1/14E, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis vom 23.02.2021 gekürzt ausgefertigt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 28.09.2018, (in Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Erkenntnis vom 16.06.2021, GZ W148 223 8325-1/26E, wurde zunächst in Spruchpunkt III. die Geldstrafe auf 45.000 EUR herabgesetzt (im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde war sie noch mit 71.400 EUR beziffert). Danach wurde der Betrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe festgesetzt (vgl. Spruchpunkt V. und Punkt 3.2.5. und 3.4. der
Begründung: ); der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Daten... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Irrtümlicherweise wurde jedoch die BF5 anstelle des BF4 bei Punkt A)2.II. erster Satz genannt. Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Irrtümlicherweise wurde jedoch die BF5 anstelle des BF4 bei Punkt A)2.II. erster Satz genannt. Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Irrtümlicherweise wurde jedoch die BF5 anstelle des BF4 bei Punkt A)2.II. erster Satz genannt. Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Irrtümlicherweise wurde jedoch die BF5 anstelle des BF4 bei Punkt A)2.II. erster Satz genannt. Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Irrtümlicherweise wurde jedoch die BF5 anstelle des BF4 bei Punkt A)2.II. erster Satz genannt. Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I. Zu A.) Berichtigung des Spruchteils A.IV. 1. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar aussc... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 07.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (BF1), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF2), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde der XXXX (BF3), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 07.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (BF1), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF2), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde der XXXX (BF3), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 07.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (BF1), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF2), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde der XXXX (BF3), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 07.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (BF1), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF2), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde der XXXX (BF3), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 07.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (BF1), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF2), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde der XXXX (BF3), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, W142 2152056-1/18E, W142 2175519-1/17E erfolgte die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Sowohl im Antrag auf Berichtigung als auch in der Äußerung vom 20.05.2021 wurde vom rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten ersucht, eine Berichtigung bzw. Ergänz... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, W142 2152056-1/18E, W142 2175519-1/17E erfolgte die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Sowohl im Antrag auf Berichtigung als auch in der Äußerung vom 20.05.2021 wurde vom rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten ersucht, eine Berichtigung bzw. Ergänz... mehr lesen...