TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/8 L518 2188433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2021
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Entscheidungsdatum

08.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17

Spruch


L518 2188431-1/13E

L518 2188433-1/8E

L518 2188429-1/6E

L518 2188427-1/6E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , XXXX vertreten durch XXXX , XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.01.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter wie folgt:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das unter I. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Spruch im Einleitungssatz zu lauten hat:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle StA. ARMENIEN, alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt:

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Für die in Österreich geborene bP 4 wurde am 17.11.2017 unter Vorlage der Geburtsurkunde und eines Auszugs aus dem Geburtseintrag ein Antrag auf internationalen Schutz von den Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und 4.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

A: Von 2009 bis 2014 habe ich in Armenien in Aschtarak in einer Bank gearbeitet. Eine ganz große Summe ist aus der Bank abhandengekommen. Ich habe als Sicherheitsbeamter in dieser Bank gearbeitet. Die ganze Schuld wurde auf mich abgeladen. Ich wurde vom Leiter der Bank gezwungen meine Arbeit aufzugeben und zu kündigen. Ich wurde immer wieder von unbekannten Personen verfolgt. Sie haben mich gezwungen, dass ich die Schuld auf mich nehmen soll. Immer wieder wurden ich und meine Familie bedroht. Für ca. 1 ½ Jahren musste ich meine Wohnung verlassen, da meine Familie gefährdet war. Im Jahr 2014 wurde ich 10 Tage lang an den Füßen und am Gesicht geschlagen. In der Zwischenzeit XXXX 2014 wurde versucht mir mein Kind wegzunehmen. Letztes Jahr am XXXX wurde ich sehr lange geschlagen. Meine Frau war schwanger und hatte große Angst. Sie hat das Kind verloren.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Für mich und meine Familie würde im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr bestehen.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

A: Nein.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 28.06.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Als wir hierher gebracht wurden, bin ich aus dem Auto ausgestiegen und der Reisepass ist im Auto geblieben.

F: Waren Sie bereits vor Ihrer Flucht aus Armenien irgendwo im Ausland?

A: Nein.

F: Angenommen Sie wären irgendwo auf Urlaub, und Sie würden Ihren Reisepass dort verlieren, was würden Sie dann machen?

A: Ich würde versuchen, ihn zu finden.

F: Und wenn Sie ihn nicht finden?

A: Ich würde zur Polizei gehen.

F: Um was zu machen?

A: Um Hilfe zu ersuchen. Wir wurden von XXXX in eine Einrichtung verlegt, ähnlich wie ein Gefängnis. Dort habe ich schon bekannt gegeben, dass meine Sachen und Dokumente im Taxi geblieben sind. Ich habe sogar angeben, in welchem Taxi es vergessen wurde.

F: Werden Sie in Armenien vom Staat verfolgt?

A: Nein.

Frist für die Vorlage eines versuchten Antrages auf Ausstellung eines neuen Reisepasses: 2 Wochen ab heute.

F: Wo genau kommen Sie her?

A: XXXX

F: Haben Sie zurzeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause?

A: Momentan nicht.

F: Wann gab es Kontakt?

A: Die ersten 6 oder 7 Monaten hatte ich Kontakt zu meinen Eltern. Seit dem nicht mehr.

F: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr?

A: Sie nehmen keinen Kontakt auf. Ich kann sie über Viber oder Whatsapp nicht mehr erreichen.

F: Von einem Tag auf den anderen waren sie nicht mehr erreichbar, ohne etwas zu sagen?

A: Ja.

F: Haben Sie danach etwas versucht, um den Kontakt wieder herzustellen?

A: Nein, weil ich keine andere Möglichkeit kenne.

F: Haben Sie keine sonstigen Verwandte oder Bekannte in der Nähe?

A: Ich weiß nicht, wo sich meine Eltern momentan aufhalten. Sie wohnten in einer Mietwohnung und sind umgezogen.

F: Woher wissen Sie, dass sie umgezogen sind?

A: Ich vermute, dass sie umgezogen sind. Als sie noch in Armenien waren, sind sie öfter umgezogen.

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Whatsapp und Viber, aber nicht so oft. 1 Mal oder 2 Mal im Monat.

F: Warum vermuten Sie, lassen sich Ihre Eltern jetzt nicht mehr erreichen?

A: Ich weiß das nicht, weil sie mir nichts gesagt haben.

F: Haben Sie noch eine Telefonnummer?

A: Ich habe eine Nummer, aber diese funktioniert nicht.

F: Können Sie mir diese Nummer geben?

A: XXXX , aber ich habe seit 6 oder 7 Monaten nicht mehr mit ihnen telefoniert.

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Momentan weiß ich es nicht, aber mein Vater war Pensionist (Invaliditätspension). Meine Mutter bezog keine Pension. Sie hat nicht offiziell Häuser gereinigt.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein.

F: Welche Ausbildung haben Sie absolviert?

A: Ich war 10 Jahre lang in der Mittelschule und habe diese abgeschlossen. Danach habe ich das Collage besucht und wurde zum Installateur ausgebildet.

F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe bei der Bank als Security gearbeitet. Danach habe ich im Dorf 2 Monate als LKW-Fahrer gearbeitet.

F: Was haben Sie transportiert?

A: Baumaterial, Sand, Steine, usw.

F: Wie lange haben Sie das gemacht?

A: 2 Monate. Ich kann mich an die genauen Monate nicht erinnern.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Im Jahr 2009 habe ich den Wehrdienst abgeschlossen. Von 2009 bis 2014 habe ich in einer Bank gearbeitet. Im Jahr 2014, genaues Datum kann ich nicht nennen, ist ein hoher Betrag in der Bank verschwunden und auch Goldschmuck. An diesem Tag war meine Schicht. Ich hatte die Schlüssel vom Vorraum zum Tresor. Der Stellvertreter des Bankleiters und der Hauptbuchhalter sind in der Früh zur Arbeit gekommen und circa 20 bis 30 Minuten später kam auch die Polizei, um zu sehen, wie viel verschwunden ist. Wo es verschwunden ist und warum es verschwunden ist. Einen Monat später hat der Bankleiter mich beschuldigt, dass ich das Geld gestohlen hätte. Ich habe gesagt, dass ich es nicht gestohlen hätte. Ich bin dann zur Polizei gegangen und habe dort angegeben, dass der Bankleiter mich aus irgendwelchen Gründen beschuldigt. Die Polizei hat mich aufgefordert, dass ich die Namen der Personen, die mich Beschuldigen angeben soll. Ich haben die Namen vom Bankleiter, vom Stellvertreter und vom Buchhalter angegeben. Ich habe es so verstanden, dass ich für das Verschwinden diesen hohes Betrages und des Goldschmuckes zur Verantwortung gezogen werde. Danach hat man versucht mein Kind zu entführen. Das war am XXXX an diesem Tag hatte meine Frau ein Kind verloren. Sie war schwanger. Ich weiß nicht, wer das war. Es ist ihnen nicht gelungen das Kind zu entführen, aber meine Frau hat aus diesem Grund das Baby verloren. Ich habe danach meine Frau zu Ihrer Großmutter mütterlicherseits gebracht. Ab diesem Tag hat mein Kind den Kindergarten nicht mehr besucht. 2 bis 3 Tage war meine Frau im Krankenhaus, als sie das Kind verloren hatte. Am XXXX wurde ich entführt. Ich wurde 10 Tage lang geschlagen. Das war in einem Keller. Ich weiß nicht wo es war. Ich habe jetzt Narben von Messerstichen und von der Eisenstange, mit der ich geschlagen wurde. Am XXXX bin ich von dort geflüchtet und bin wieder zur Polizei gegangen. Bei der Polizei wurde mir gesagt, dass ich nicht mehr zur Polizei kommen solle. Danach haben wir versucht, das Land zu verlassen, weil es jedes Mal das gleiche war. Sie kamen mit dem Auto, sie haben uns eingeschüchtert. Sie kamen Tag und Nacht. Ich habe versucht, das Land zu verlassen. Mit Hilfe von Freunden und Bekannten haben wir das Land verlassen. Ich hatte kein Geld mehr. Man hat mir mein ganzes Geld und Gold weggenommen. Mein Auto haben Sie kaputtgeschlagen. Wir haben dann 3.000 Dollar gezahlt und wurde hierher gebracht.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja, das sind meine Gründe.

F: Wie wurde festgestellt, dass das Geld in der Bank fehlt?

A: Das gesamte Geld war weg. EURO, DOLLAR, RUBEL, …. Es war alles versperrt. Nur diejenigen, die mit dem Geldtransporter kommen, haben die Schlüssel zu dieser Tür. Es waren nur kleine Beträge in der Bank.

F: Wie wurde festgestellt, dass das Geld in der Bank fehlt?!!!!

A: Sie holen jeden Tag Geld heraus für die Buchhaltung. Um 9 Uhr.

F: Wer?

A: Bankleiter, der Hauptbuchhalter, die Person, die für Kredite zuständig ist. (Kassaleiter)

F: Wer hat an diesem Tag festgestellt, dass etwas fehlt?

A: Der Bankleiter und der Buchhalter sind gemeinsam reingegangen. Eine Tür öffnet der Buchhalter, die andere Tür öffnet der Bankleiter.

F: Wie viel Geld wurde entwendet?

A: Es wurde gesagt, dass 40.000.000 AMD fehlen. Das war der Gesamtverlust an Geld. Vom Schmuck weiß ich nichts. Man verlangte von mir, dass ich bei der Polizei angebe, dass ich der Dieb bin. Ansonsten würden Sie mein Kind entführen. Meine Frau.

F: Wann wurden das erste Mal Drohungen gegen Ihre Person gemacht?

A: Ungefähr war das im April 2014, genauer kann ich das nicht sagen, aber das war diese Zeit, als ich noch in der Bank gearbeitet habe.

F: Wann war der Vorfall in der Bank?

A: Den genauen Tag kann ich nicht nennen. Das ist schon 3 – 4 Jahre her.

F: Wie viele Tage, nach dem Vorfall in der Bank, wurden Sie das erste Mal bedroht?

A: Am nächsten Tag.

F: Schildern Sie mir, was am Tag des Vorfalles passiert ist!

A: Meine Schicht dauert 24 Stunden. Von 9 Uhr früh beginnend. Der Bankleiter kam zwischen 8 Uhr und 8:30. Circa 10 Minuten später wurde ich in den Bunker geholt. Der Bankleiter fragte mich, wo das Geld und das Gold seien. In dieser Zeit kam die Polizei. Ich kann mich noch gut erinnern, wie der Bankleiter der Polizei gesagt, dass es so sein wird, wie es sein soll. Die Polizei hat etwas geschrieben. Ich wurde dann auf die Polizeistation gebracht. Bei der Polizei wurde mir gesagt, dass ich Schreiben soll, dass ich was damit zu tun hatte. Ich habe nichts geschrieben. Ich wurde bei der Polizei drei bis vier Tage festgehalten. Ohne zu Essen und ohne zu Trinken. Man fragte mich in dieser Zeit nur, wann ich es schreiben werde. Ich wurde dann freigelassen, aber nur unter der Auflage, dass ich das Land nicht verlasse.

F: Wie ist es dann weitergegangen?

A: Bis Mai habe ich bei der Bank gearbeitet. Ich habe zwar selber gekündigt, aber man hat mich zu diesem Schritt gezwungen. Ich wollte nicht kündigen. Nach Mai gab es immer wieder Probleme. Sie sind immer wieder gekommen. Ständige Angst, Schläge. Das Schlimmste war am 13.09. Das war‘s.

F: Schildern Sie mir die Situation, als Sie entführt wurden!

A: Ich war im Geschäft. Dann war ich auf dem Heimweg. 2 Autos haben vor mir angehalten. Ohne etwas zu sagen, wurde ich geschlagen und ins Auto gezerrt. Ich weiß nicht einmal wo ich hingebracht wurde. Nach meiner Flucht habe ich feststellen können, dass ich 20 km von XXXX , wo ich gearbeitet habe, entfernt war. Danach habe ich mich nur mehr mit der Ausreise beschäftigt.

F: Können Sie mir die Entführung nicht genauer schildern?

A: Ich kann nur erzählen, dass ich geschlagen wurde. Mir wurde gesagt, ich muss schreiben, dass ich mit dem Diebstahl des Geldes und des Goldes zu tun habe. In 24 Stunden kamen sie circa 4-mal in den Keller und schlugen mich. So viel kann ich erzählen.

F: Wie hat es in dem Keller ausgesehen?

A: Er war circa 4x6 Meter. Es gab dort Autoersatzteile. Es gab dort ein paar Fässer und verfaulte Lebensmittel.

F: Können Sie mir den Raum genauer Schildern?

A: Die Tür war aus Eisen. 2 Stufen führten in den Keller. Der Boden war aus Erde. Die Wände bestanden aus schlechten und alten Steinen. Das Haus war alt. Ohne Licht. Ich habe nur Licht gesehen, wenn die Tür aufgemacht wurde. Nur das kann ich angegeben, weil ich in dieser Zeit nur das bemerkt habe. Das ist das, was ich in den ersten 3 Tagen bemerkt habe. So viel kann ich sagen.

F: Wie lange waren Sie dort?

A: Ich war 10 Tage lang dort. Vom 13. bis XXXX

F: Was ist in diesen 10 Tagen passiert?

A: Ich wurde täglich 3 bis 5 Mal geschlagen. In dieser Zeit war ich auch bewusstlos. Ich kann nicht sagen, ob ich Wasser bekommen habe, oder nicht. Ich kann nur die ersten 3 Tage genau schildern, weil ich mich an die ersten 3 Tage genau erinnern kann. In den ersten 3 Tagen habe ich ein Stück Brot bekommen und 4 Mal Wasser. Danach wurde ich geschlagen. Ich habe kein Essen bekommen. Ich habe nur manchmal Wasser bekommen.

F: Weiter.

A: Sie haben gesagt wer sie sind. Es war der beste Freund vom Bankleiter. Sie haben jeden Tag nach der Arbeit gemeinsam gegessen. Die anderen waren die Freund des Freundes vom Bankleiter.

F: Weiter!

A: Mehr ist nicht passiert.

F: Wie sind Sie frei gekommen.

A: Ich habe das Fenster kaputt gemacht. Es war ein altes Haus. Das Fenster war vergittert. Durch meine Schläge ist es kaputt geworden und so bin ich geflüchtet.

F: Wie haben Sie das Gitter zerstört?

A: Ich weiß es nicht. Ein normaler Mensch hätte es wahrscheinlich nicht geschafft. Aber ich hatte anscheinend übernatürliche Kräfte gehabt.

F: Wie haben Sie es gemacht?

A: Mit der Hand!

F: Wie!

A: Die Wände waren alt, aber ich habe es lange hin und her gezogen, aber dadurch, dass die Wände alt waren, haben sich die Gitterstäbe gelöst.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Ich bin rausgegangen. Ich bin zur Autobahn gegangen. Ich habe ein Auto angehalten und bin dann zu einem Freund von mir gefahren. Ich habe mich dort gewaschen. Die Wunden am Gesicht wurden versorgt. Ich bin auch zum Zahnarzt gegangen, weil auch meine Zähne kaputt waren, durch die Schläge. Danach habe ich mir gedacht, dass es unmöglich ist, dort weiter zu Leben und dass ich ausreisen werde.

F: Wie lange waren Sie dann beim Freund?

A: Ich war danach immer bei unterschiedlichen Freunden aufhältig.

F: Wie lange?

A: Bis 12. Oktober. Am XXXX war der Ausreisetag.

F: Wo war dieser Keller?

A: Es war in der Nähe der Stadt XXXX .

F: Wo genau?

A: Im Dorf XXXX , das ist einen Kilometer von XXXX entfernt.

F: Schildern Sie mir genau was passiert ist, nachdem Sie geflüchtet sind!

A: Circa 500 Meter bin ich zu Fuß zur Autobahn gegangen. Circa 150 vor der Autobahn habe ich circa 1 Stunden erholt. Ich habe versucht per Anhalter mitzufahren. Ich wollte auch bezahlen. Er hat mich aber so mitgenommen. Als ich dann bei meinem Freund war, habe ich die Wunde an meinem Gesicht versorgt. Ich habe auch die Wunde auf meinen Beinen versorgt. Ich hatte 2 Wunden von Messerstichen. Ich habe mich nur gewaschen, weil ich blutig und dreckig war. Nach ein paar Stunden habe ich versucht mich nach Ausreisemöglichkeiten zu erkundigen. Ich hatte davor keine Probleme um je an eine Ausreise zu denken. Ich habe davor ein ganz normales Leben geführt.

F: Wie ging es weiter?

A: Meine Freunde haben mich mit Geld unterstützt. Sie haben mir Geld gegeben. Ich dem Schlepper dann Geld gegeben, damit er mich außer Landes bringt.

F: Ich will jetzt wissen, was in der Zeit passiert ist, vom ersten Freund bis zur Ausreise.

A: Ich war beim ersten Freund 2 Tage, weil man mich in diesem Hause gesehen hat. Mich haben die Leute gesehen, die mich entführt haben. Dann bin ich zu einem anderen Freund gezogen. 2 Tage war ich dort. Dann war ich wieder 2 Tage bei einem anderen Freund. Und so habe ich das weitergemacht. Bis zum XXXX Oktober.

F: Wenn die Leute, die Sie entführt haben dort gesehen haben, wieso haben diese dann nichts gemacht?

A: Sie haben mich beim Reingehen gesehen. Es gab dort auch viele Leute draußen.

F: Warum haben Sie während dieser gesamten Geschichte nie Ihre Frau und Ihr Kind erwähnt?

A: Meine Frau und mein Kind waren in der gesamten Zeit bei der Großmutter mütterlicherseits. Ich habe meiner Frau nicht mitgeteilt, wo ich mich befinde. Bis Anfang Oktober hatte ich überhaupt keinen Kontakt zu ihr, weil ich nicht wollte, dass sie wissen wo ich mich aufhalte.

F: Aus welchem Grund?

A: Vielleicht wäre mein Frau dorthin gekommen. Ich war 10 Tage weg. Sie hat mich 10 Tage nicht gesehen. Wenn sie erfahren hätte, wo ich bin, wäre sie, wie jede andere Frau auch gekommen.

F: Sie hatten vom Zeitpunkt Ihrer Entführung bis Anfang Oktober keinen Kontakt zu Ihrer Frau?

A: Ja, von 13. September bis zum Zeitpunkt, wo mir gesagt wurde, an welchem Tag wir Armenien verlassen.

F: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt?

A: 3.000 USD

F: Haben Sie mit Dollar oder mit Dram bezahlt?

A: Dollar.

F: Warum haben Sie nicht versucht legal auszureisen?

A: Dafür braucht man eine lange Zeit. Man muss ins Reisebüro gehen. Es gibt Termine. Es gibt Probleme. Ich hätte eine Kreditkarte mit mindestens 3 Mio Dram besitzen müssen. Das wäre beim Reisebüro als Pfand geblieben, damit ich sicher wieder zurückkehre. Das wäre für 3 Personen gewesen.

F: Wie lange hätte es im Reisebüro gedauert, bis Sie die Reise antreten hätten können?

A: Das weiß ich nicht. Ich musste das Land Richtung Europa verlassen, weil meine Familie in Gefahr war.

F: Wie oft waren Sie seit dem ersten Vorfall bei der Polizei?

A: 2 oder 3 Mal. Nicht öfter. Beim letzten Mal wurde ich nicht reingelassen.

F: Wieso wurden Sie wo nicht reingelassen?

A: Bei der Polizei XXXX . Weil sie gewusst haben, warum ich hingekommen bin. Und Sie wussten, welche Namen ich erwähnen werde. Deswegen wurde ich nicht reingelassen.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Danach bin ich nicht mehr zu Polizei gegangen. Ich habe dann beschlossen auszureisen.

F: Wann waren Sie das letzte Mal bei der Polizei?

A: Genau kann ich das nicht angegeben. Es ist schon lange her.

Anmerkung AW:

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass am Tag des Diebstahls die Überwachungskameras für 24 Stunden deaktiviert waren. Wir haben zurückgespult, aber das Bild war schwarz.

F: Erzählen Sie mir vom Entführungsversuch Ihres Kindes?

A: Ich war damals nicht dort. Meine Frau war dort. Ich glaube es war, als sie das Kind aus dem Kindergarten abgeholt hatte. Meine Frau war im dritten oder 4. Monat schwanger. Meine Frau erzählte, dass Passanten zur Hilfe kamen und verhindert haben, dass das Kind entführt wird. Bis heute kann sich mein Kind daran erinnern. So viel hat sie mir erzählt.

F: Wann war das?

AW muss überlegen.

A: Am 20. August….. Ja, es war am 20. August.

F: Was haben Sie daraufhin gemacht?

A: Ich habe meine Frau und mein Kind zur Großmutter meiner Frau gebracht. Sie sind bis 11. Oktober dortgeblieben. Ich habe sie dort nicht besucht. Ich hatte mit ihr Kontakt bis 07. oder 08. September.

F: Warum hatten Sie danach keinen Kontakt mehr?

A: Ich hatte viel Stress. Polizei usw. und dann am 13. September wurde ich entführt.

F: Was war mit der Polizei?

A: Das einzige Problem mit der Polizei war, dass ich es beweisen musste, dass ich es nicht gemacht habe.

F: Warum sind Sie wegen der versuchten Entführung nicht zur Polizei gegangen?

A: Weil meine Frau und Kinder eventuell noch schlechter behandelt worden wären. Meine Frau hat das Kind verloren und ich hatte Angst, dass sie auch dieses Kind verliert.

F: Was haben Sie seit Ihrer Antragstellung versucht, um Ihr Vorbringen zu bescheinigen?

A: Ich hatte einen Ausweis, dass ich bei der Bank angestellt war, mit dem Bankstempel drauf. Ich habe keinen Kontakt nach Armenien. Meine Dokumente waren im Auto. Ich hatte nur Kontakt zu meinen Eltern. Ich kann jetzt mit niemanden Kontakt aufnehmen. Wenn Sie wollen können Sie Kontakt mit der Bank aufnehmen. Das Verfahren läuft auch bei der Polizei. Meine Angaben befinden sich auch bei der Polizei (dass ich das nicht gemacht habe)

F: Wie ist der Name der Bank?

A: XXXX (an die Straßenbezeichnung kann ich mich nicht erinnern.) Wir waren als Security dort angestellt. Nach diesem Vorfall hat die Polizei die Wache übernommen.

F: Warum wurden Sie als Sicherheitsmann für den Diebstahl beschuldigt?

A: Damit der Bankleiter und der Hauptbuchhalter nicht zur Verantwortung gezogen werden.

F: Wie würden Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt finanzieren, wenn Sie hier bleiben dürften?

A: Ich arbeite jetzt. Ich mähe den Rasen. Ich arbeite auf Baustellen. Ich war bei einigen Firmen und mir wurde gesagt, dass sie mich erst einstellen können, wenn ich Papiere habe. Ich kann Ihnen diese Zusagen für die Firmen vorlegen, aber ich habe sie noch nicht. Ich versuche meinem Kind die Kenntnisse beizubringen und es so zu erziehen, wie es hier üblich ist. Ich möchte für dieses Land nützlich sein, weil mir dieses Land geholfen hat und dafür bin ich sehr dankbar, weil man sich hier wie ein Mensch fühlt. Es gibt keinen Unterschied, ob man Millionär oder ein armer Mensch ist.

F: Wo arbeiten Sie jetzt gerade?

A: Es gibt keine fixe Arbeitsstelle. Täglich bin ich 15 bis 20 Kilometer unterwegs. Es gibt Arbeit. Ich finde Arbeit. Ich begehe Diebstähle. Ich mache nichts Schlimmes. Ich arbeite.

F: Seit wann arbeiten Sie schon?

A: Circa 1 Jahr und 4 Monate lang suche ich und finde auch Arbeit.

F: Was haben Sie schon alles gemacht?

A: Zum Beispiel: Hausfundament betonieren, nachdem ich meinen Führerschein umschreiben habe lassen, habe ich Baumaterial transportiert, mit dem Firmeneigenen Fahrzeug.

F: Welches Fahrzeug war das?

A: Das war ein PKW.

F: Welche Führerscheine haben Sie?

A: Einen österreichischen Führerschein. Diesen habe ich auch, wie die weiße Karte zu Hause vergessen.

Sonst habe ich noch Blumen gepflegt. Rasen gemäht….Ich möchte diesem Land nicht zur Last fallen.

F: Für welche Firmen waren Sie tätig?

A: Ich kenne die Firmennamen nicht. Ich habe für eine Stunde gearbeitet. Halbe Stunde.

F: Wo waren die Baustellen oder Arbeitsplätze?

A: Hauptsächlich habe ich Rasen gemäht. Gratkorn, Gratwein.

F: Für wen haben Sie das gemacht?

A: Für Private, pro stunden 6 Euro. Höchsten 3 Stunden.

F: Und auf der Baustelle?

A: Ich habe 6 bis 7 Euro gearbeitet. Maximal 1 Stunde, oder höchsten 2 Stunden.

F: Wie lange dauert es, bis ein Hausfundament betoniert ist?

A: Ich habe nicht so gearbeitet. Der Bagger hat die Erde weggeräumt. Und wir haben die restliche Erde entfernt, per Hand.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?

A: Nein.

F: Was wäre wenn die Polizei sie auf einer Baustelle kontrolliert hätte?

A: Ich hätte nicht mehr arbeiten dürfen. Das Problem ist, dass 450 Euro nicht ausreichen für die Familie ausreichen. Mein Kind geht in den Kindergarten. Ich muss Kleidung besorgen. Ich habe gearbeitet und Geld gespart, um das Umschreiben meines Führerscheins zu bezahlen.

Frist für die Vorlage des Führerscheines: 1 Tag.

F: Wissen Sie, dass Sie gehen das Gesetz verstoßen haben?

A: Ja, das weiß ich.

F: Ich werde im Anschluss eine Anzeige machen müssen!

A: Ja, ich bin mit allem einverstanden. Das Geld hätte nicht ausgereicht, um davon zu leben.

I.2.3. bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2.4.

Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

?        Geburtsurkunde bP 1

?        Armenischer Führerschein bP 1

?        Deutschkursbestätigungen, Integrationskursbestätigungen bP 1 und 2

?        Prüfungsbestätigung A2 für bP 1 vom 19.05.2017

?        Arbeitsbuch aus Armenien bP 1

?        Dienstausweis Rotes Kreuz bP 2

?        Befunde zu Kopfschmerzen, Atemnot, Schilddrüsenproblemen und Schwangerschaft / Fehlgeburt bP 2

I.2.5. Am 29.06.2017 wurde aufgrund der Angaben der bP 1 vor der bB eine Anzeige / Sachverhaltsdarstellung wegen illegaler Beschäftigung der bP 1 an die LPD erstattet.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) :

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Armenien verlassen haben, da in der Bank, in der Sie als Security gearbeitet haben, ein erhebliches Vermögen verschwunden ist, für dessen Verschwinden Sie die Schuld auf sich nehmen hätten müssen.

Ein Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit ist der Umstand, dass der angebliche Vorfall in der Bank laut Ihren Angaben im April 2014 stattgefunden hat. Bei Ihrer Erstbefragung geben Sie an, dass im August 2014 eine versuchte Entführung Ihres Kindes stattgefunden habe und dass Sie selbst im September 2014 entführt worden seien.

Im Rahmen der Einvernahmen am 28.06.2017 vor dem BFA geben Sie und Ihre Frau jedoch an, dass zwar der Bankvorfall im April 2014 war, aber Ihre Entführung sei nun im September 2015 gewesen. Im Folgemonat haben Sie und Ihre Familie am XXXX das Land verlassen. Aufgrund dieser gravierenden Unterschiede geht die erkennende Behörde davon aus, dass sich ein derartiges Ereignis nie zugetragen hat.

Weiters ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wieso Personen, die Sie tagtäglich beobachteten, verfolgten und bedrohten, dies über einen Zeitraum von circa 1 ½ Jahren machen hätten sollen, ohne Ihnen tatsächlich etwas anzutun, wenn sie dies tatsächlich wollten.

Im Laufe Ihrer Befragung kommt es immer wieder zu Widersprüchen. Zum Beispiel geben Sie einerseits an, dass Sie erst 1 Monat nach dem Vorfall in der Bank beschuldigt wurden, andererseits geben Sie an, dass Sie bereits am nächsten Tag beschuldigt wurden. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, wieso Sie noch einen Monat für diese Bank arbeiten hätten können oder dürfen, wenn Sie von dieser ja beschuldigt wurden. Im weiteren Verlauf Ihrer Befragung geben Sie sogar an, dass die Polizei nach dem Überfall die Überwachung der Bank übernommen hätte.

Ein weiteres Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit ist der Umstand, dass Sie sich nicht an den genauen Zeitpunkt des Vorfalles in Bank erinnern können. Die Behörde geht davon aus, dass ein Ereignis, das einen derartig drastischen Eingriff in das Leben einer Person darstellt, sehr wohl genau in Erinnerung bleibt.

Weiters geben Sie einerseits an, dass die Polizei von Ihnen ein Geständnis erzwingen will, andererseits geben Sie an, dass es die Freunde des Bankleiters wären.

Auch Ihre angebliche Entführung und die damit verbundene Flucht konnten Sie der Behörde nicht glaubhaft darbringen.

Sie geben an, dass falls Sie über ein Reisebüro ausgereist wären, hätten Sie eine sehr hohe Kaution hinterlassen müssen, damit sichergestellt werden kann, dass Sie auch wieder einreisen würden. Ein derartiges Verhalten eines Reisebüros stellt sich für die Behörde als absolut absurd dar.

Für die Behörde ist es nicht nachvollziehbar, wieso Sie nach der angeblich versuchten Entführung Ihrer Tochter nicht zur Polizei gegangen sind und dies meldeten.

Aufgrund der markanten Widersprüche in Ihrem Vorbringen geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu bekennen ist.

Eine asylrelevante Verfolgung in Ihrem Heimatland Armenien konnte somit von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, keine lebensbedrohende Erkrankung behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.

Sie sind ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr nach Armenien ebenso wie vor dem Verlassen Ihres Heimatstaates eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, mit der Ihre elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum – wenn auch nicht immer im gleichen Umfang – gesichert sind. Sie selbst haben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Armenien oder mangels sonstiger Unterstützung für sie eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich oder zumutbar wäre.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ausführungen der bB in ihren Bescheiden nicht nachvollziehbar wären. Das Vorbringen wurde wiederholt und ausgeführt, dass die bP 1 angegeben habe, geschlagen und misshandelt worden zu sein, wodurch Narben verblieben wären. Alleine durch die Angabe, dass Narben von Messerstichen und Eisenstangen zu sehen wären, wäre die bB verpflichtet gewesen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung zu beauftragen, dies zum Beweise dafür, dass die bP 1 bis zum heutigen Tage an den Folgen der Misshandlungen laboriert. Es sei der bB jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten und sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Es wurden Ausführungen zur Mitwirkungspflicht getroffen. In Armenien sei Korruption ein weit verbreitetes Problem und könne die bP 1 keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die von Seiten von Privatpersonen durchgeführten Verfolgungshandlungen seien als quasi staatliche Verfolgung zu sehen, der Asylrelevanz zukommt. Die Abwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK sei mangelhaft und wären die bP integriert.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 07.03.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

I.6. Mit Schreiben der bB vom 25.04.2019 wurde ein Abschlussbericht der LPD hinsichtlich des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die bP 1 nachgereicht. Demnach ist die bP 1 dabei betreten worden, wie sie ohne zu Bezahlen ein Geschäft mit einer Bohrmaschine und Bekleidung verlassen wollte.

I.7. Mit Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 23.04.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die bP 1 wegen §§ 15, 127 StGB eingestellt wurde. Über Anfrage des BVwG wurde mit Schreiben vom 09.11.2020 mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Begründend wurde festgehalten: Der Beschuldigte ist geständig, die Bekleidungsgegenstände vorwiegend aus Not, da er lediglich ein Einkommen von EUR 150 monatlich bezieht, vorwiegend für seine Kinder bzw. die Bohrmaschine ebenfalls aus Geldmangel gestohlen zu haben. Es entstand kein Schaden, die Waren verblieben im Geschäft.

I.8. Für den 16.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Mit Urkundenvorlage vom 13.11.2020 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

?        Taufscheine bP 3 und 4 aus Österreich

?        Schulnachricht bP 3

?        Deutschzertifikat vom 19.05.2017, Rückseite ohne Namen A2

?        Arbeitsvorverträge (Einstellungszusagen) bP 1 und 2 vom 10.11.2020 und 09.11.2020

?        Lohn/Gehaltsabrechnung Februar, März, April, Mai und Juli 2019 bP 1 als Hilfskraft (10h Woche)

?        Bestätigung der GKK über geringfügige Beschäftigung der bP 1

?        Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks der bvaeb der bP 2 (Juni bis Oktober 2020 zwischen 40 Eur und 161 Eur bei XXXX )

?        Unterstützungsschreiben der Familie XXXX

?        Schreiben der Kindergrippe der bP 4

?        Unterstützungsschreiben Familie XXXX

?        Unterstützungsschreiben einer Mutter einer Klassenkollegin der bP 3

?        Schriftliche Beurteilung der bP 3 durch Klassenlehrer

?        3 Empfehlungsschreiben für bP 2 von Privatpersonen (Bekannte seit einigen Monaten, ca. 1 Jahr)

?        Empfehlungsschreiben der Vermietungsgesellschaft der bP (Integration der Familie im Haus wird mit „gut“ beurteilt)

Die bP 1 und 2 wurden vom Richter in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung befargt.

Zu den Fluchtgründen befragt gab die bP 1 in der Verhandlung an:

RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben?

P: Meine Arbeitsbedingungen.

RI: Was konkret war der Sachverhalt, das Heimatland zu verlassen?

P: Ich arbeitete als Security-Mitarbeiter und ich hatte den Schlüssel für den Tresor. Ich, der Hauptbuchhalter und der Direktor hatten einen Schlüssel. Ohne mich konnten sie den Kellertresor nicht abschließen. Einmal wurde festgestellt, dass aus dem Tresor eine große Summe fehlte. Nachgefragt, wann konkret das war, kann ich es nicht genau angeben. Meinen Erinnerungen nach, war es ungefähr im Jahr 2012.

RI: Können Sie es zeitlich konkreter einordnen?

P: Es sind bereits 8-9 Jahre vergangen. Ich kann mich erinnern, wann ich das Land verlassen habe.

RI: War es ca. 2-3 Jahre bevor Sie das Land verlassen haben?

P: Ja, ca. 2 Jahre davor.

RI: Wieviel Schlüssel benötigt man zum Aufsperren des Tresors?

P: Jeder zwei Schlüssel. Es war eine Gittertür und dann die Tür vom Tresor. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beide Schlüssel hatte.

RI: Ihnen als Security-Mitarbeiter war es in einer Bank gestattet, dass Sie Zugang zum Haupttresor haben?

P: Diese zwei Schlüssel hatten ich, der Hauptbuchhalter und der Geschäftsführer. Bei mir im Dienstraum hingen diese Schlüssel in einem verschlossenen Schlüsselkasten an der Wand.

RI: Es ist für mich nicht plausibel, dass Sie als Security-Mitarbeiter, also als Einzelperson, diese Erlaubnis hatten. Normalerweise gilt das 4-Augen-Prinzip in einer Bank.

P: Die Bank durfte ohne mich den Tresor nicht schließen. Ich musste jeden Tag dabei sein bei der Schließung des Tresors am Ende des Arbeitstages. Ich musste selbst überprüfen, ob er verschlossen ist. Ich musste auch überprüfen, ob diese Personen berechtigt sind, nach Hause zu gehen. Ich musste unbedingt dabei sein, wenn der Hauptbuchhalter oder der Geschäftsführer zum Tresor gingen, das war die Anordnung des Leiters des Sicherheitsdienstes aus Jerewan.

RI: Welche Funktion hatten Sie in der Bank inne? Gab es ein Zeitschloss?

P: Ich habe alle drei Tage für 24 Stunden gearbeitet. Ein Zeitschloss gab es nicht. Die Öffnungszeiten der Bank waren von 09:00 bis 16:00 Uhr. Die Mitarbeiter blieben bis 19:00 bzw. bis 23:00 Uhr. Die Kassiererinnen arbeiteten bis 23:00 Uhr mit dem Geschäftsführer, sie mussten Berechnungen machen. Das war aber nicht jeden Tag. Jeden Tag war der Dienstbetrieb bis 18:00 / 19:00 Uhr.

RI: Gab es Alarmsicherungen in der Bank?

P: Ja.

RI: Wenn Sie aber immer 24 Stunden Dienst verrichteten, dann war eine Alarmanlage ja nicht notwendig?

P: Es gab eine Alarmanlage auf der Eingangstür und eine am Tresor. Die Passwörter hatte der Geschäftsführer, er konnte die Alarmanlage ausschalten. Alles, was ich erzähle, ist die Wahrheit.

RI: Wann konkret wurde bemerkt, dass Geld aus der Bank entwendet wurde bzw. an welchem Tag war die Polizei bei der Bank?

P: Am Ende einer Woche wurde festgestellt, dass das Geld fehlte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es zeitlich nicht näher einordnen kann.

RI: Wurden polizeiliche Ermittlungen betreffend des gestohlenen Geldes aufgenommen?

P: Nein. Ich wurde von der Polizei mitgenommen, geschlagen und unter Druck gesetzt, dass ich es zugeben soll.

RI wiederholt die Frage.

P: Nein.

RI: Wurden Sie niederschriftlich einvernommen von der Polizei?

P: Ich wurde nicht einvernommen. Ich wurde nur verprügelt. Ich sollte nur unterschreiben, dass ich das gemacht habe. Ich habe nicht unterschrieben, darum musste ich fliehen.

RI: Wann und wo haben Sie sich das italienische Schengenvisum ausstellen lassen?

P: Ich selbst habe nichts gemacht. Ich war nicht in der Stadt XXXX . Ich habe unsere Reisepässe einem Schlepper gegeben.

RI: Wann haben Sie Ihren Führerschein ausstellen lassen?

P: Ich muss überlegen, ich kann es nicht genau sagen. Es war entweder 2009 oder Anfang 2010.

RI: Im Akt befindet sich eine beglaubigte Übersetzung des armenischen Führerscheines. RI erörtert die Übersetzung. Ausstellungsdatum scheint der XXXX auf. Das war offensichtlich kein Problem.

P: Die Behörde, die die Führerscheine ausstellt, ist eine andere Behörde, als die Polizei.

RI: Wann konkret wurde versucht, Ihr Kind zu entführen und welcher Wochentag war dies? (AS61; 20.08.2014 - Mittwoch)

P: (überlegt) Nachdem ich gekündigt wurde bzw. nicht mehr arbeitete, ca. 6 Monate danach. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Kündigung bei der Bank meine.

RI: In Ihrem Arbeitsbuch steht, dass der Arbeitsvertrag bei der Bank von Ihnen gelöst wurde.

P: Nach dem Vorfall wurden alle 4 Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gekündigt. Wir mussten unterschreiben, dass wir freiwillig gehen. Es gab keine andere Möglichkeit. Es war auch möglich, dass der Geschäftsführer um 02:00 Uhr nachts zum Tresor kam. Ich hatte keine Möglichkeit um zu widersprechen.

RV legt unter Hinweis auf die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA dar, dass dies bereits von der P angegeben wurde, dass er gekündigt wurde, im Arbeitsbuch allerdings eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch seine Person festgehalten wurde.

RI: Von wann bis wann wurden Sie konkret entführt?

P: (überlegt) Es war im Jahr 2014, im Frühling oder Sommer. Genaueres kann ich nicht angeben.

RI: Welche Wochentage waren der Tag der Entführung und der Tag der Freilassung? (AS61; 13.09.2014 – Samstag; 23.09.2014 – Dienstag)

P: Ca. 6 Tage wurde ich in einem Keller festgehalten. Ich bekam nur Wasser. Nachgefragt, welche Wochentage es waren, kann ich kein konkretes Datum angeben.

RI: Haben Sie Verletzungen erlitten, wenn ja, welche?

P: Ja. Bei der Polizei wurde ich mit Knien getreten und bekam Ohrfeigen. Verletzt wurde ich dabei nicht. Als ich im Keller festgehalten wurde, wurde ich mit Schlagstöcken geschlagen und zwei Mal am Bein mit einem Messer gestochen.

RI: Welche Verletzungen haben Sie konkret erlitten?

P: Ich hatte linksseitig einen Kieferbruch, ich konnte wochenlang nicht essen.

RI: Haben Sie diese medizinisch versorgen lassen, wenn ja, in welchem Krankenhaus?

P: Den Kieferbruch hatte ich bei einem Chirurgen behandeln lassen. Es war kein Kieferbruch, sondern es war nur ein Sprung. Ich wurde nur untersucht beim Chirurgen. Das war in einer Privatklinik in der Stadt XXXX . Wie die Privatklinik heißt, weiß ich nicht.

RI: Haben Sie Unterlagen diesbezüglich?

P: Ich habe nur Schmerzmittel bekommen, sonst wurde nichts gemacht. Es wurde nichts genäht.

RI: Wie wurden Sie mit den Messern attackiert?

P: Ich wollte aus dem Keller raus, ich erinnere mich nur, dass ich einen Schlag bekommen habe. Sonst kann ich mich an nichts erinnern. Bei den Verletzungen mit dem Messer bekam ich nur einen Verband.

RI: Woher wissen Sie dann, dass es Messer-Verletzungen waren, wenn Sie jetzt behaupten, dass Sie bewusstlos wurden? (RI erinnert an die Wahrheitspflicht)

P: Ich wurde von 3-4 Personen attackiert. Ich wollte hinaus, flüchten. Ich habe diese Personen weggestoßen und geschlagen.

RI wiederholt die Frage.

P: Diese Personen haben mich angegriffen. Es waren mehrere Personen.

RI: Wie tief waren diese Messer-Verletzungen und wo genau hatten Sie diese?

P: beide waren am linken Oberschenkel. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Narben zeigen kann. Die Blutung konnte ich nach 4-5 Stunden stillen.

RI: Schildern Sie den Raum, in welchem Sie festgehalten wurden?

P: Es war ein Grundstück. Ich musste 2-3 Stufen hinuntergehen. Es war ein feuchter Raum mit einer Metalltüre, diese konnte ich nicht öffnen. Ein kleines Fenster mit Gitter war auch vorhanden, ca. 30x30 cm.

RI: Haben Sie sich jemals an eine Polizeidienststelle, ggf. eine übergeordnete Polizeidienststelle, die StA, das Gericht, eine NGO oder den Ombudsmann gewandt?

P: Ja, ich war überall. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, was ein Ombudsmann ist?

RI: Bei welcher StA waren Sie?

P: Ich meine nur die Polizei.

RI: Bei welcher Polizeistation konkret waren Sie?

P: Ich wurde zwei Mal zum Ermittlungsamt der Stadt XXXX mitgenommen.

RI: Gab es eine Niederschrift oder Einvernahme?

P: Es gab keine Einvernahme. Es gab ein Blatt A4, welches ich unterschreiben musste. Es wurde verlangt, dass ich das Blatt A4 unterschreibe, sonst nichts.

RI: Was ist mit den anderen Sicherheitskräften passiert? Wurden diese auch von der Polizei angegangen?

P: Ihnen ist nichts passiert. Einer war der Sohn des Kontrolleurs. Es passierte alles nur mir. Mir wurde zur Last gelegt, dass das Fehlen des Geldes an einem bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde.

RI: Wie viele Sicherheitsbeamte waren pro Schicht in der Bank?

P: Jeder nur alleine. Ich war alleine anwesend. Von 09:00 Uhr in der Früh bis nächsten Tag um 09:00 Uhr.

RI: Haben Sie Bescheinigungsmittel, welche Ihr Vorbringen belegen?

P: Meine Frau hat ihr Kind verloren in der Wohnung, wegen des Stresses. Das sind meine Beweise, sonst habe ich nichts.

RI: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert)

P: Nein.

RI: Waren Sie in Armenien politisch engagiert bzw. sind Sie in Österreich politisch engagiert?

P: Nein.

RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

P: Ich war seit 5 Jahren nicht mehr in Armenien, ich kann nicht sagen, was mir passieren würde.

Es wurden die aktuellen Länderberichte erörtert.

Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP:

?        Einstellungszusage für bP 2 als Aushilfe in einem Salon

?        Einstellungszusage für bP 1 als Verkäufer

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 24.11.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP 1 und 2 stammen aus XXXX und haben dort die Schule besucht. Die bP 1 leistete im Anschluss den Militärdienst ab. Von 2013 bis XXXX 2014 arbeitete sie beim Sicherheitsdienst einer Bank, der Arbeitsvertrag wurde von der bP 1 aufgelöst. Von XXXX 2014 bis XXXX 2015 arbeitete sie bei einer Gemeindeorganisation bei den Kommunaldiensten, wo sie entlassen wurde.

Die bP 2 hat nach dem Pflichtschulbesuch zwei Kurse als Friseurin und im Designbereich absolviert.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP 1-3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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