TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 W231 2159923-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W231 2159923-1/19E

W231 2159860-1/18E

W231 2220383-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Absatz 4 AVG beschlossen:

A)

Der Spruch des am 25.01.2021 verkündeten und am 17.03.2021 gekürzt ausgefertigten Erkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass der Vorname der Beschwerdeführerin wie folgt zu schreiben ist: XXXX (statt XXXX ).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Vorname der Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis falsch geschrieben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Berichtigung

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 71 mit Verweisen).

Bei der fehlerhaften Schreibweise des Vornamens der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Schreibfehler, der einer Berichtigung zugänglich ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Berichtigung stimmt die Schreibweise wieder mit der Schreibweise im bisherigen Verfahren (v.a. auch im angefochtenen Bescheid) überein.

Die falsche Schreibweise im Erkenntnis ergibt sich aus den Akten. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist betreffend Schreibfehler eindeutig.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W231.2159923.1.01

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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