TE Bvwg Beschluss 2021/3/10 L516 2163305-1

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Entscheidungsdatum

10.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L516 2163305-1/25Z

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2020, L516 2163305-1/20E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A.II Satz 2 jenes Erkenntnisses zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1. Sachverhalt

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Spruchpunkt A.II seines Erkenntnisses vom 29.12.2020, L516 2163305-1/20E, fest, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Satz 1). Mit Spruchpunkt II Satz 2 wurde ausgesprochen, dass „ XXXX “ gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu im Rahmen der Beweiswürdigung jener Entscheidung wörtlich aus: „Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer legte zwar Kopien seiner bangladeschischen ID-Card und seiner Geburtsurkunde vor, mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte seine Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Soweit der Name des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ geführt wird, ist darauf zu verweisen, dass der Namensteil „Md“ die Abkürzung für den Vornamen Mohammad ist, den der Beschwerdeführer führt (vgl https://en.wikipedia.org/wiki/Muhammad_(name))“. (Erkenntnis S 17).

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt zu jenem Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).

3.2 Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Im vorliegenden Fall wurde in der Entscheidung vom 29.12.2020, L516 2163305-1/20E, Spruchpunkt A.II Satz 2 die alternative Namenschreibweise („auch“) mit „ XXXX “ angegeben. Wie sich in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung zeigt, ist es offenkundig, dass die Wortfolge „ XXXX “ den bereits vollständigen Namen „ XXXX “ des Beschwerdeführers lediglich in Großbuchstaben wiederholt und insoweit auf einem Versehen beruht. Die Unrichtigkeit beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.

3.4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.6 Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2163305.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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