Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtig... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Tatbestand 1. zur Last gelegt, er habe es als Obmann der A K zu verantworten, dass, wie am 2.10.2002 festgestellt worden sei, eine Abwasserreinigungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung gem. § 38 WRG 1959 errichtet wurde. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 20 Stunden Ersatzfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bereich des 30-jährigen Hochwasserabflusses fließender Gewässer nach § 38 WRG, in dem für die Errichtung baulicher Anlagen wie Kläranlagen (auch) eine Bewilligung nach § 38 WRG erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ausschließlich nach dem Ist-Zustand, nicht nach rechtlichen Verhältnissen. Daher führt die Missachtung der Auflage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG, wonach die bewilligte Kläranlage erst dann errichtet werden darf,... mehr lesen...
Mit dem vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat der Magistrat der Landeshauptstadt X über Herrn J***** Z******* gestützt auf § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 200000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 20000,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn Z*******, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H*** Z******... mehr lesen...
Rechtssatz: Nassbaggerungen sind generell nach § 32 WRG bewilligungspflichtig. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn M***** B******* gestützt auf § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 700,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn B*******, dass er es am 10. Mai 1999 gegen 18;00 Uhr vorsätzlich veranlasst habe, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer liegt nicht erst dann vor, wenn tatsächlich eine mehr als geringfügige Gewässerverunreinigung eingetreten ist bzw diese nachweisbar ist. Es ist jede Maßnahme bewilligungspflichtig, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhergesehen werden kann, dass die Maßnahme in späterer Folge eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer verursachen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Einwirkung gemäß §32 WRG 1959 sind alle jene Maßnahmen und Verhaltensweisen zu verstehen, die nach der Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge zu einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf Gewässer in Zukunft führen werden. mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, G-straße entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz 1995 idgF, wonach in den Straßenkanal solche fes... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in § 1 Wiener Kanalgrenzwertverordnung normierten Grenzwerte dürfen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerver... mehr lesen...
Beachte VwSen-220701 v. 3.11.1994 Rechtssatz: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.3.1989, Wa-XX, wurde der V-A S L GesmbH u.a. aufgrund des § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen für die neue Bandbeschichtungsanlage im Bereich des Kaltwalzwerkes 2 und zur Ableitung der anfallenden Betriebsabwässer über die werksinterne Kanalisation zur Kanalisation der S-Stadtbetriebe L GesmbH und weiter zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs.2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt. Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs.1 WRG 1959 nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 3... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest: 20 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.000,-- ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A******* D********* D****** Kaffeehandels KG (richtig wohl: Kaffeehandelsgesellschaft KG D********* D******) zu ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewilligungspflicht gemäß §32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist. Da eine Gewässerverunreinigung nicht tatsächlich eingetreten sein muß, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, da er nach §9 VStG für die Z und S GesmbH dafür die Verantwortung trage, daß das Abwasser aus der Senkgrube des Gastgewerbebetriebes in K (xxstraße 7b) auf daneben liegenden Grünflächen versickert und somit eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, obwohl hiefür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Ausfließen des Abwassers mit anschließender Versickerung im Grundstücksrandbereich nicht vorsätzlich, sondern durch die Überfüllung des Tankwagens verursacht worden, handelt es sich um einen Unglücksfall, der aber aus begrifflich-logischen Gründen nicht unter die Bewilligungspflicht des §32 WRG fällt, sondern nach §31 WRG zu beurteilen ist. Eine derartige Übertretung muß allerdings auch im
Spruch: angelastet werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn O S gemäß §137 Abs3 litg Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, da die häuslichen Abwässer der Pension W im Standort M Nr 92 seit 30. November 1990 bis zumindest 3. September 1991 ungereinigt auf dem Grundstück Nr xx, KG M, versickern, obwohl dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Daneben wurde noch dem Beschuldigten die Tra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn es der verbalen Tatbeschreibung am Kernstück, nämlich am Vorwurf der "Einwirkung auf Gewässer" mangelt, dann scheidet auch eine Sanierung des Spruches des angefochtenen Strafbescheides durch die Berufungsbehörde aus, da in erster Linie die verbale Tatbeschreibung und nicht jene angegebene Rechtsnorm von Bedeutung ist, unter die das zur Last gelegte Verhalten subsumiert wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn R H gemäß §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt, da er als das gemäß §9 Abs2 VStG für die K W GesmbH bestellte Organ dafür verantwortlich sei, daß am 25. März 1991 auf der Parzelle 629 (KG xx) durch die K W GesmbH im Grundwasserschwankungsbereich Sand abgebaut worden wäre, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung gemäß §32 WRG 1959 vorgelegen sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens (Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich) zu einem konkreten Tatbestand nicht vorgenommen, verstößt der
Spruch: gegen §44a Z1 VStG. Der ua im
Spruch: angeführte §32 WRG normiert keine Bewilligungspflicht für Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich, sondern für (mehr als geringfügige) Einwirkungen auf Gewässer. Überdies sind die Absätze 1 und 2 des §32 WRG nur auf solche Maßnahmen anzuwenden, die nach dem natürlichen Lauf... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Einwirkung auf das eigene Grundwasser ist auch zwangsläufig von einer Einwirkung auf die Beschaffenheit fremder Gewässer auszugehen (Grundwasserströme). Gemäß §98 Abs3 WRG ist daher für eine Einwirkung auf das eigene Grundwasser im Falle des Vorliegens der Zuständigkeit der Bergbehörde jedenfalls auch eine eigene Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erforderlich. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn A W eine Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Kostentragung in Höhe von S 6.000,-- ausgesprochen. Nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz habe er es als der nach §9 VStG Verantwortliche zu vertreten, daß die A W Gesellschaft mbH am 25. Februar 1991 auf den Parzellen Nr x, y und z (alle KG T) entgegen der mit Bescheid der Bezirks... mehr lesen...