Bei der Einwirkung auf das eigene Grundwasser ist auch zwangsläufig von einer Einwirkung auf die Beschaffenheit fremder Gewässer auszugehen (Grundwasserströme).
Gemäß §98 Abs3 WRG ist daher für eine Einwirkung auf das eigene Grundwasser im Falle des Vorliegens der Zuständigkeit der Bergbehörde jedenfalls auch eine eigene Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erforderlich.