RS UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-GD-91-012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Einwirkung auf das eigene Grundwasser ist auch zwangsläufig von einer Einwirkung auf die Beschaffenheit fremder Gewässer auszugehen (Grundwasserströme).

Gemäß §98 Abs3 WRG ist daher für eine Einwirkung auf das eigene Grundwasser im Falle des Vorliegens der Zuständigkeit der Bergbehörde jedenfalls auch eine eigene Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten