Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied MMagDr Tessar über die Berufung des Herrn Dr Dieter S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 22.12.1998, MBA 23 - S 8228/98, wegen Übertretungen des § 3 Abs 3 iVm Abs 4 Wiener Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren vom 21.10.1955, LGBl Nr 22/1955 idgF (Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) in Verbindung mit § 1 Z 5b iVm § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal vom 5.12.1989, LGBl Nr 2/1990 idgF in Verbindung mit § 9 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF (VStG), entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Als übertretene Verwaltungsnormen sind jeweils § 3 Abs 3 iVm Abs 4 Wiener Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren vom 21.10.1955, LGBl Nr 22/1955 idgF (Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) in Verbindung mit § 1 Z 5b iVm § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal vom 5.12.1989, LGBl Nr 2/1990 idgF in Verbindung mit § 9 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF (VStG), und als Strafsanktionnorm ist § 17 Abs 2 Wiener Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren vom 21.10.1955, LGBl Nr 22/1955 idgF (Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) anzusehen.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, G-straße entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz 1995 idgF, wonach in den Straßenkanal solche festen oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden dürfen, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können,
1.) am 24.6.1998 um 14.40 Uhr Abwässer und zwar mineralische Öle und Fette mit einer Schadstoffkonzentration (gesamte Kohlenwasserstoffe) mit einem Analysewert von 31500 mg/l, in den Schmutzwasserkanal eingeleitet hat, obwohl der zulässige Grenzwert gem § 1 Z 5 b Kanalgrenzwertverordnung 1989 für mineralische Öle für Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) maximal 50 mg/l beträgt, und dadurch den Bestand, den Betrieb und die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährdet hat, und
2.) am 8.7.1998 um 14.50 Uhr Abwässer und zwar mineralische Öle und Fette mit einer Schadstoffkonzentration (gesamte Kohlenwasserstoffe) mit einem Analysewert von 130000 mg/l, in den Schmutzwasserkanal eingeleitet hat, obwohl der zulässige Grenzwert gem § 1 Z 5 b Kanalgrenzwertverordnung 1989 für mineralische Öle für Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) maximal 50 mg/l beträgt, und dadurch den Bestand, den Betrieb und die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährdet hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 17 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 und Abs 4 Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren vom 21.10.1955, LGBl Nr 22/1955 idgF (Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) in Verbindung mit § 1 Z 5b) Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal vom 5.12.1989, LGBl Nr 2/1990 idgF in Verbindung mit § 9 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF (VStG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
ad 1) Geldstrafen zu ATS 2.500,--, und ad 2) Geldstrafe zu ATS 2.500,-- zusammen ATS 5.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, zusammen 2 Tage, gemäß § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 3 Abs 3 und Abs 4 Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren vom 21.10.1955, LGBl Nr 22/1955 idgF (Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) iVm § 1 Z 5b Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal vom 5.12.1989, LGBl Nr 2/1990 idgF in Verbindung mit § 9 VStG 1991 idgF"
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben.
Erläuternd führte der Berufungswerber ua aus wie folgt:
"Entgegen der Auffassung der Strafbehörde erster Instanz ist die Überschreitung der Grenzwerte für die Einleitung mineralischer Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) nicht anhand einzelner Stichproben, sondern nach den Regeln der Technik anhand mengenproportionaler, nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Diese Analysemethode (mengenproportionaler, nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben) entspricht dem allgemeinen anerkannten Stand der Technik und ist in der Anlage C zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischer oder fotografischer Prozesse anwendenden Betriebe geregelt. Entgegen der Auffassung der Strafbehörde erster Instanz enthalten die von ihr angezogenen Rechtsvorschriften eine Regelung, daß die darin normierten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürften, nicht. Ob eine Überschreitung vorliegt, wäre daher ausschließlich anhand von Tagesmischproben, die im vorliegenden Fall nicht gezogen worden sind, zu beurteilen.
Darüber hinaus konnte der Beschuldigte mit der Einleitung der schadstoffbelasteten Abwässer nicht rechnen. Noch nie hat es in den vergangenen Jahren - auch vor der Bestellung des Beschuldigten zum Geschäftsführer der A-Gesellschaft mbH - Beanstandungen gegeben. Der Beschuldigte konnte nicht annehmen, daß es bei den beiden alten Maschinen, bei denen die mit Baumwollbezügen versehenen Wischerwalzen noch verwendet werden, zur Reinigung mit Kohlenwasserstoffen kommt und diese Kohlenwasserstoffe in die Kanalisation eingeleitet werden. Bei sämtlichen anderen Maschinen im Betrieb der A-Gesellschaft mbH stehen solche Wischerwalzen nicht mehr in Verwendung und wußte der Beschuldigte von ihnen nicht."
Mit Schreiben vom 6.8.1998 teilte die Magistratsabteilung 30 dem Magistratischem Bezirksamt für den 23. Bezirk mit, daß die Firma A-GesmbH aus der Betriebsanlage in Wien, G-straße, Abwässer mit Schadstoffkonzentrationen in den Mischwasserkanal eingeleitet und dadurch der Bestand, der Betrieb und die Kontrolle des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährdet worden seien.
So seien am 24.6.1998 mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) in der Konzentration von 31.500 mg/l und am 8.7.1998 mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) in der Konzentration von 130.000 mg/l eingeleitet worden, wenngleich nur eine Einleitung in einer Konzentration von maximal 50 mg/l erlaubt sei.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Firmenbuchauszug vom 20.8.1998 aus welchem hervorgeht, daß der Berufungswerber seit dem 24.4.1995 der Geschäftsführer der A-GesmbH ist.
In der Rechtfertigung vom 23.10.1998 brachte der Berufungswerber unter anderem vor wie folgt:
"1. Bei den in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Messungen handelt es sich zum zwei einzelne Stichproben, die in bezug auf die durchschnittliche Einleitung durch die A-Gesellschaft mbH keinen Aufschub geben.
Demgegenüber sind gemäß der Anlage ./C zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen sowie sonstige Abwassereigenschaften anhand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Diese Analysemethode entspricht dem allgemein anerkannten Stand der Technik und ist sie daher auch bei Messungen nach dem Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG iVm der Kanalgrenzverordnung anzuwenden.
Die vorgenommenen, stichprobenartigen Kontrollen sind nicht geeignet, Aufschluß darüber zu geben, ob der zulässige Grenzwert überschritten worden ist.
2. Der Beschuldigte hat nach Kenntnisnahme der Meßergebnisse umgehend Erhebungen durchgeführt, wie es zu den beanstandeten Einleitungen kommen konnte. Dabei konnte er erheben, daß die Einleitung auf die Reinigung sogenannter "Wischerwalzen", die nur mehr bei zwei alten Maschinen in Verwendung stehen, zurückzuführen war. Die mit einem Baumwollbezug bespannten Wischerwalzen haben während des Druckvorganges mit dem Druckwasser in geringem Ausmaß Druckfarben angenommen und wurden von den Maschinenhelfern mit Reinigungsflüssigkeiten ausgewaschen.
Mit der Einleitung der schadstoffbelasteten Abwässer konnte der Beschuldigte nicht rechnen. Noch nie hat es in den vergangenen Jahren Grund für die Beanstandung eingeleiteter Abwässer gegeben. Grundsätzlich sind Wischerwalzen bei neuen Maschinen nicht mit Baumwollbezügen versehen und kommt es daher zur beanstandeten Reinigung nicht. Erst durch die Mitteilung der Meßergebnisse hat der Beschuldigte von der Reinigung dieser Wischerwalzen mit Reinigungsmitteln erfahren. Er hat veranlaßt, daß sämtliche Waschwässer aus dem belasteten Bereich rückstandslos und komplett fachgerecht entsorgt und nicht mehr in das Kanalnetz eingeleitet werden."
In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 30 vom 1.12.1998 führte diese unter anderem aus:
"Für Einleitungen in die Wiener Kanalisation gilt das Wiener Landesgesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in der derzeit geltenden Fassung und die dazu erlassene Kanalgrenzwertverordnung. Bei den in Wien durchgeführten Kontrollen dürfen die höchst zulässigen Konzentrationen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Daher geben die beiden entnommenen Stichproben Aufschluß über die Grenzwertüberschreitung lt Kanalgrenzwertverordnung. Insbesondere ist die Höhe der Überschreitung (630-fach bzw 2600-fach) als erschwerend zu werten. Bei einer am 5.10.1998 durchgeführten Abwasserkontrolle bei oa Betriebsanlage wurde keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte lt Kanalgrenzwertverordnung festgestellt."
Da im bekämpften Bescheid nicht eine ÖS 3.000.- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und da weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:
Festgestellt wird, daß der Berufungswerber im Juni und Juli 1998 der Geschäftsführer der A-GesmbH war und seitens dieser Gesellschaft am 24.6.1998 mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) in der Konzentration von 31500 mg/l und am 8.7.1998 mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) in der Konzentration von 130000 mg/l eingeleitet worden sind. Die unbestrittene Feststellung, daß der Berufungswerber im Juni und Juli 1998 der Geschäftsführer der A-GesmbH war, basiert auf dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug.
Hinsichtlich der Feststellung, daß seitens der A-GesmbH am 24.6.1998 mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) in der Konzentration von 31.500 mg/l und am 8.7.1998 mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) in der Konzentration von 130.000 mg/l eingeleitet worden sind, wurde den Angaben des Meldungslegers gefolgt:
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gab es keinen Grund, den in der Anzeige vorgebrachten, in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal erstens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und zweitens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, daß der Meldungsleger durch die Angaben anläßlich der Anzeige den Berufungswerber (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl VwGH 2.3.1994, Zl 93/03/0203. 93/03/0276).
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schenkte den in der verfahrensgegenständlichen Anzeige gemachten Angaben des Meldungslegers zusätzlich aus nachstehenden Gründen Glauben:
Der Meldungsleger unterliegt aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodaß ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Zudem konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).
rechtliche Würdigung:
§ 3 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz lautet:
"(1) In den Straßenkanal dürfen keine Anlagen, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Gasen dienen, eingemündet werden.
(2) Abwässer aller Art, die an der Einmündungsstelle des Hauskanales wärmer als 30 Grad C sind, dürfen in den Straßenkanal nicht eingeleitet werden.
(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des Abs 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
a) Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;
b) feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, Gifte, gifthältige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonst schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann die höchstzulässige Konzentration oder die zulässige Beschaffenheit der in Abs 3 genannten Stoffe festgelegt werden. Aus öffentlichen Rücksichten kann allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfall durch Bescheid die Einleitung von in Abs 3 genannten Stoffen überhaupt, auch in neutralisiertem oder verdünntem Zustand, ausgeschlossen werden.
(5) Den Eigentümern der angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter Überprüfungs- und Meßeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern der Behörde ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs- und Meßeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern der Hauskanäle gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu jeder Tageszeit, bei festgestellter außergewöhnlicher Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Straßenkanals auch zur Nachtzeit zu gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer, der Hauswart sowie die Bewohner oder Mieter der Baulichkeit sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Wenn der mittels eines Wasserzählers zu ermittelnde Wasserdurchfluß mehr als 100 l/h beträgt, dürfen Kühlwässer in den Straßenkanal nur im Zuge einer Reparatur, Wartung oder Kontrolle der Kühlanlage eingeleitet werden; Regenerat- und Spülwässer von Wasseraufbereitungsanlagen sowie Abschlammwässer aus Rückkühltürmen gelten nicht als Kühlwässer. Bestehende Kühlanlagen sind dieser Vorschrift bis zum 1. Jänner 1987 anzupassen oder ab diesem Zeitpunkt stillzulegen; von dieser Verpflichtung ist Abstand zu nehmen, wenn der nachträgliche Einbau einer Rückkühlung infolge der Eigenart des bestehenden Gebäudes technisch nicht möglich ist oder öffentliche, die Beibehaltung des bestehenden Zustandes nahelegende Rücksichten, wie solche des Umweltschutzes, der Stadtbildpflege oder der Sicherung der allgemeinen Energieversorgung, das öffentliche Interesse an der einwandfreien Funktion des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage überwiegen. Die Abstandnahme ist zu widerrufen, wenn die Gründe für ihre Erteilung nachträglich wegfallen oder sich herausstellt, daß sie bereits anläßlich des Ausspruches der Abstandnahme nicht bestanden.
(7) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs 5 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung, Anbringung und Wartung der Überprüfungs- und Meßeinrichtungen erlassen.
(8) Das eigenmächtige Öffnen der Verschlüsse von Straßenkanälen, Einsteigen in die Kanäle und Absuchen derselben nach verwertbaren Gegenständen (Strotten) ist verboten.
(9) In Senkgruben dürfen keine Regenwässer eingeleitet werden.
§ 17 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz lautet:
(1) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 100 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs 3, der §§ 2 und 3 Abs 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, der §§ 4 und 6 Abs 1 dieses Gesetzes oder Übertretungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Gemäßheit dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafen bis zu S 50.000,-- bestraft.
§ 3 Abs 1 bis 4 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz lautet:
"(1) In den Straßenkanal dürfen keine Anlagen, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Gasen dienen, eingemündet werden.
(2) Abwässer aller Art, die an der Einmündungsstelle des Hauskanales wärmer als 30 Grad C sind, dürfen in den Straßenkanal nicht eingeleitet werden.
(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des Abs 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
a) Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech; b) feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, Gifte, gifthältige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonst schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann die höchstzulässige Konzentration oder die zulässige Beschaffenheit der in Abs 3 genannten Stoffe festgelegt werden. Aus öffentlichen Rücksichten kann allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfall durch Bescheid die Einleitung von in Abs 3 genannten Stoffen überhaupt, auch in neutralisiertem oder verdünntem Zustand, ausgeschlossen werden."
§ 1 der (aufgrund von § 3 Abs 4 Wiener Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz ergangenen) Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal vom 5.12.1989, LGBl Nr 2/1990 idgF (Kanalgrenzwertverordnung 1989) lautet:
"Bei Einleitung von Stoffen gemäß § 3 Abs 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in den Misch- oder Schmutzwasserkanal dürfen die nachfolgend angeführten hinsichtlich ihrer Konzentration folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
1. Sulfat (SO4): 400 mg/l.
Eine Überschreitung des Grenzwertes bis 1 200 mg/l ist dann und insolange zulässig, als durch diese Einleitung der Bestand des Misch- oder Schmutzwasserkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage nicht gefährdet wird. Die Überschreitung bedarf eines Gutachtens der für Kanalisation zuständigen Fachabteilung des Magistrates, mit dem das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Hiebei sind insbesondere die örtliche Lage, die Ausstattung und der Bauzustand des Kanalsystems und der dazugehörenden Anlagen zu berücksichtigen;
2.
freies Chlor (Cl2): 3,0 mg/l;
3.
durch Chlor zerstörbare Zyanide (CN-): 0,5 mg/l;
4.
Summe der chlorierten Kohlenwasserstoffe (wie zB Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und 1,1,2-Trichlor - 1,2,2-Trifluor- ethan): 0,1 mg/l (berechnet als Cl);
5. a) verseifbare, natürliche Öle und Fette: 100 mg/l;
b) mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe):
20 mg/l;
6.
Gesamtphenole: 20 mg/l (berechnet als Karbolsäure);
7.
gelöstes freies Fluorid (F-): 10 mg/l;
8.
gelöste Sulfide (S2-): 1 mg/l;
9.
Metalle (gelöste und ungelöste): a) Blei (Pb): 1,0 mg/l;
b)
Cadmium (Cd): 0,1 mg/l; c) Chrom-III (Cr): 2,0 mg/l;
d)
Chrom-VI (Cr): 0,1 mg/l; e) Kupfer (Cu): 2,0 mg/l;
f)
Nickel (Ni): 2,0 mg/l; g) Quecksilber (Hg): 0,01 mg/l;
h)
Silber (Ag): 0,5 mg/l; i) Zink (Zn): 3,0 mg/l;
j)
Zinn (Sn): 2,0 mg/l.
Die Summe aller im Abwasser gelöst oder ungelöst enthaltenen Schwermetalle, außer Eisen, darf 10,0 mg/l nicht überschreiten."
§ 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal vom 5.12.1989 (Kanalgrenzwertverordnung 1989), LGBl Nr 2/1990 idgF lautet:
"Der pH-Wert der in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleiteten Stoffe muß zwischen 6,5 und 10,5 liegen."
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit gilt bis zum 1.1.2000 für die gesamten Kohlenwasserstoffe in Abwässern, die durch bestehende Mineralölabscheideanlagen gereinigt werden, ein Grenzwert von 50 mg/l.
§ 32 Wasserrechtsgesetz lautet:
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt;
g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen eine Bewilligung nach Abs 1 nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Abs 1 noch der Mitteilung an die Behörde.
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(3a) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(4) (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 74/1997)
(5) Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige Behörde einzubringen.
(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(7) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(8) Als ordnungsgemäß (Abs 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt."
§ 32a Wasserrechtsgesetz lautet:
"(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für
a) Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 54),
b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen.
(3) Anläßlich des Wiedereinleitens von
a)
Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
b)
Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,
c) Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird, in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Abs 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der lit b darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.
(4) Durch die Abs 1 bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.
§ 32b Wasserrechtsgesetz lautet:
"(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält.
Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs 2 gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs 2 festzulegen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs 1 und 5 treffen."
§ 33a Wasserrechtsgesetz lautet:
"Im Sinne der §§ 33b und 33d sind
1. "schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs 1 zuwiderläuft;
2. "gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
3. "Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
4. "Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
5. "Konzentrationen" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw Wasser;
6. "spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
7. "Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit."
§ 33b Wasserrechtsgesetz lautet:
"(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.
(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nichtvermeidbar ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Abs 3) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zuerfolgen.
(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Abs 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs 2, 33d, 34, 35 oder 54 notwendig ist.
(7) Die Abs 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.
(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Abs 1 und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn
b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen.
Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(11) (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 74/1997)"
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässern und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGBl 186/1996, lautet:
"(1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
(3) In einer Mischkanalisation bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe sollen - nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung - weitestgehend in der zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in einer Mischkanalisation sollen nach dem Konzept der kritischen Regenspende sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers bemessen und betrieben werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Mischkanalisation soll - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in die Kanalisation dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.
(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Trennkanalisation soll gleichfalls - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser mit anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von Flächen in Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen (§ 1 Abs 1 Z 3) soll, sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32 Abs 1 WRG 1959), mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers gereinigt und eingeleitet werden.
(5) Kanalisationen sollen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert, gewartet sowie auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); die Ergebnisse der Überprüfungen sollen dokumentiert werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollen Fehlanschlüsse und Fremdwasserzutritte aufgeklärt und beseitigt werden.
(6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanälen in einer Trennkanalisation oder bei Errichtung einer Mischkanalisation soll die Abwasserreinigungsanlage so rechtzeitig fertiggestellt sein, daß die gesammelten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen - unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung - gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen. Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentliche Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisierten Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein.
(8) Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen (§ 33b Abs 8 und 9 WRG 1959) in Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben ist zu achten; in Abhängigkeit von der Art und Größe der Abwassereinleitung soll die Darstellung dieser getrennten Erfassung und deren laufende Aktualisierung in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster erfolgen. Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Abs 7 verfahren wird, sollen möglichst mit biologischen Verfahren (Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie erforderlichenfalls mit Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorentfernung) gereinigt werden.
(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (§ 33a Z 2 WRG 1959) gesorgt werden, sodaß unbeschadet der Festlegungen gemäß § 33d WRG 1959 die Belastungen der Fließgewässersedimente und der Fließgewässerorganismen durch derartige Stoffe mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs 4 WRG 1959 (nunmehr § 32b WRG) erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder -entsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation den gleichen Anforderungen genügen.
(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw im Falle der Unvermeidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des § 105 Abs 2 WRG 1959).
(11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei- und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösemittel, Bäder, Flotten aus industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in eine öffentliche Kanalisation soll vermieden werden. Die Einbringung in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach § 32 Abs 4 WRG 1959 (nunmehr § 32b WRG) bzw unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder -entsorgung zugelassen werden.
(12) Abwasserreinigungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit an gut zugänglicher Stelle repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können.
(13) Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen sollen unter Einsatz von Verfahren, die dem Stand der Technik und der Qualitätssicherung entsprechen, errichtet werden. Sie sollen durch geschulte Personen unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen, die laufend auf dem Stand der Technik gehalten werden, derart betrieben und gewartet werden, daß
1. eine Beherrschung aller vorhersehbaren - auch außergewöhnlichen - Betriebszustände sichergestellt ist und
2. Maßnahmen zur Wartung aller Anlagenteile und Geräte so rechtzeitig erfolgen, daß ein Ausfall nicht zu befürchten ist und
3. für gefährdete Anlagenteile und Geräte, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, ausreichend Ersatzteile vorrätig gehalten und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur getroffen werden und
4. durch Überwachung des Zulaufes und einzelner wesentlicher Verfahrensschritte der Abwasserreinigung sichergestellt ist, daß vorhersehbare außergewöhnliche Betriebszustände erkannt werden können und
5. eine Einhaltung behördlicher Auflagen für alle vorhersehbaren Betriebszustände sichergestellt ist.
(14) Die Stellen, an denen Abwasser in ein Fließgewässer eingeleitet wird, sollen so ausgewählt werden, daß die Auswirkungen auf das Fließgewässer im unmittelbaren Bereich der Einleitungen möglichst gering gehalten werden."
§ 4 Abs 1, 2, 3 und 8 Z 1 der Verordnung d Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässern und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGBl 186/1996, lautet:
"(1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden.
Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs 4 WRG 1959 (nunmehr § 32b WRG)) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs 3 Gegenteiliges besagt: (...) 7. Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (...)
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt.
Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs 1 sinngemäß.
(8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen: 1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter a) der Anlage
A dieser Verordnung oder b) einer Verordnung gemäß Abs 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
c) auf Grund einer Festlegung gemäß Abs 4 oder 5 bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungs- anlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation."
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässern und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGBl 186/1996, lautet:
"(1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
(2) Sofern in einer Verordnung nach § 4 Abs 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung Abs 1."
Gemäß Punkt A.3 Ziffer 33 der Anlage A der og Verordnung, mit welcher die in § 4 leg cit angeführten Emissionsbegrenzungen aufgelistet werden, wird für den Fall einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation hinsichtlich der "Summe der Kohlenwaserstoffe" keine Emissionsbegrenzung normiert.
§ 1 Abs 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, BGBl 611/1992 idF BGBl 537/1993, lautet:
"(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs 4 WRG (nunmehr 32b WRG)) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs 4 WRG (nunmehr § 32b WRG)) sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von Kopiervorlagen, Übertragen und Fixieren von Druckbildern und Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck oder Siebdruck mittels fotografischer oder sonstiger Verfahren
2. Bedrucken von Papier, Pappe, Kunststoff, Leder, Metall, Glas, Holz (Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck, Siebdruck)."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, BGBl 611/1992 idF BGBl 537/1993, lautet:
"Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV)."
Gemäß Punkt A.1 Ziffer 26 der Anlage A der og Verordnung beträgt der Emissionsgrenzwert gemäß § 1 Abs 1 leg cit bei Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation hinsichtlich der "Summe der Kohlenwasserstoffe" 15 mg/l.
Auf Grund des § 32b WRG wurde mit Geltung ab 12.7.1998 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwasserleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV), BGBl 222/1998, erlassen.
§ 2 und 3 dieser Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwasserleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV) lauten:
"§ 2.
(1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.
(3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
1. bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
2. die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach § 4 Abs 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
§ 3.
Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:
1. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW tief 60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
2. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW tief 60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW tief 60, höchstens aber auf das a) 50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW tief 60,
b) 250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW tief 60.
3. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden."
Gemäß Anlage B der og Verordnung beträgt der Schwellwert für Tagesfrachten gefährlicher Abwasserstoffe nach § 3 Z 1 leg cit 20 g/Tag.