Die Bewilligungspflicht gemäß §32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist.
Da eine Gewässerverunreinigung nicht tatsächlich eingetreten sein muß, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt.