RS UVS Niederösterreich 1992/04/22 Senat-BN-91-062

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Rechtssatz

Ist das Ausfließen des Abwassers mit anschließender Versickerung im Grundstücksrandbereich nicht vorsätzlich, sondern durch die Überfüllung des Tankwagens verursacht worden, handelt es sich um einen Unglücksfall, der aber aus begrifflich-logischen Gründen nicht unter die Bewilligungspflicht des §32 WRG fällt, sondern nach §31 WRG zu beurteilen ist. Eine derartige Übertretung muß allerdings auch im Spruch angelastet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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