Wird die Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens (Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich) zu einem konkreten Tatbestand nicht vorgenommen, verstößt der Spruch gegen §44a Z1 VStG. Der ua im Spruch angeführte §32 WRG normiert keine Bewilligungspflicht für Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich, sondern für (mehr als geringfügige) Einwirkungen auf Gewässer.
Überdies sind die Absätze 1 und 2 des §32 WRG nur auf solche Maßnahmen anzuwenden, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge typischerweise zu einer (mehr als geringfügigen) Einwirkung auf Gewässer führen.