RS UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-GD-91-012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird die Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens (Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich) zu einem konkreten Tatbestand nicht vorgenommen, verstößt der Spruch gegen §44a Z1 VStG. Der ua im Spruch angeführte §32 WRG normiert keine Bewilligungspflicht für Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich, sondern für (mehr als geringfügige) Einwirkungen auf Gewässer.

 

Überdies sind die Absätze 1 und 2 des §32 WRG nur auf solche Maßnahmen anzuwenden, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge typischerweise zu einer (mehr als geringfügigen) Einwirkung auf Gewässer führen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten