RS UVS Niederösterreich 2001/05/02 Senat-GF-00-043

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Rechtssatz

Eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer liegt nicht erst dann vor, wenn tatsächlich eine mehr als geringfügige Gewässerverunreinigung eingetreten ist bzw diese nachweisbar ist. Es ist jede Maßnahme bewilligungspflichtig, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhergesehen werden kann, dass die Maßnahme in späterer Folge eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer verursachen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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