RS UVS Niederösterreich 1999/06/28 Senat-GD-98-031

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Rechtssatz

Als Einwirkung gemäß §32 WRG 1959 sind alle jene Maßnahmen und Verhaltensweisen zu verstehen, die nach der Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge zu einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf Gewässer in Zukunft führen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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