TE UVS Steiermark 2004/05/13 30.1-3/2004

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn B S, vertreten durch E H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 8.3.2004, GZ.: 15.1 6309/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung

hinsichtlich des Spruchabschnittes 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Hinsichtlich des Spruchabschnittes 2. wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Strafe wird der Berufung Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Tatbestand 1. zur Last gelegt, er habe es als Obmann der A K zu verantworten, dass, wie am 2.10.2002 festgestellt worden sei, eine Abwasserreinigungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung gem. § 38 WRG 1959 errichtet wurde. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Unter Tatbestand 2. wurde ihm vorgeworfen, dass mit der Errichtung der Abwasseranlage begonnen wurde, obwohl nach Auflage 1a des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.5.2002 dies erst nach Errichtung und wasserrechtlicher Überprüfung der Hochwasserschutzmaßnahme erlaubt war. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 5 WRG 1959 iVm dem genannten Bescheid verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte B S vor, es sei eine rechtskräftige Bewilligung für die Abwasseranlage vorgelegen. Die Hochwasserschutzmaßnahme für das Kläranlagengrundstück sei bescheidgemäß errichtet worden. Eine Überprüfung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde sei trotz Antrag aus unerfindlichen Gründen nicht erfolgt. Die Wassergenossenschaft und somit ihn als deren Obmann treffe daher kein Verschulden. Er beantragte daher das Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu

Nachfolgendes fest:

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 19.4.1999 wurde der A K, deren Obmann der Berufungswerber ist, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasseranlage auf dem Gst., KG K, erteilt. Die Bewilligung umfasste lediglich jene nach § 32 WRG 1959, nicht jedoch eine nach § 38 WRG 1959. Dieser Bescheid ist in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.5.2002 nach dessen Zustellung in Rechtskraft erwachsen. Die Abänderung betraf insbesondere die für dieses Verfahren maßgebliche zusätzliche der Auflage 1a, welche lautet: Die Abwasserreinigungsanlage für am Gst., KG K, darf erst nach rechtskräftig bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Gst., KG K, und nach Durchführung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen und wasserrechtliche Überprüfung derselben errichtet werden, sodass das Gst., KG K, und somit die Abwasserreinigungsanlage, außerhalb des 30jährigen Hochwasserüberflutungsbereiches zu liegen kommt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.7.1999 wurden diese Hochwasserschutzmaßnahmen, welche auf ein HQ 100 für das Kläranlagengrundstück ausgelegt waren, wasserrechtlich bewilligt und ist diese Bewilligung in Form eines Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.5.2002 in Kraft getreten. Zu bemerken ist nur, dass der Landeshauptmann diese Maßnahmen richtigerweise nicht auf § 38, sondern auf § 41 WRG 1959 gestützt hat.

Auf Grund der rechtskräftigen Bescheide hat die Abwassergenossenschaft in der Folge die Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt und die Fertigstellung der BH Voitsberg am 3.6.2002 angezeigt. Die zuständige Wasserrechtsbehörde hat die Überprüfung der Maßnahmen jedoch aus unerklärlichen und sowohl rechtlich als auch sachlich ungerechtfertigten Gründen erst am 22.10.2002 durchgeführt und am selben Tag bescheidmäßig die Übereinstimung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt.

Rechtliche Erwägungen:

Zu Tatbestand 1.:

Gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

Gemäß § 38 Abs. 3 gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des Abs. 1.

Beim Tatbestand des § 38 WRG 1959 kommt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ausschließlich auf den Ist- und nicht den Rechtsbestand an. Da, wie oben angeführt, die Hochwasserschutzmaßnahme darauf ausgelegt war, das 100- jährliche Hochwasser vom Kläranlagengrundstück fernzuhalten und die Anlage auch so errichtet wurde, liegen die Baumaßnahmen jedenfalls außerhalb des HQ 30 Bereiches, sodass für die Errichtung der Abwasserreinigungsanlage keine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 erforderlich ist. Diese Tatsache musste der belangten Behörde spätestens durch den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. April 2003 bekannt sein, mit welchem die Oberbehörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 nach Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr gegeben ist. Warum die belangte Behörde das Strafverfahren dennoch fortführte, ist mehr als unerklärlich. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war. Zu Tatbestand 2.:

Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2002 zusätzlich aufgenommene Auflage 1a stellt eine aufschiebende Bedingung dar. Dies bedeutet, dass mit der Errichtung der Kläranlage, zu welcher auch das Betriebsgebäude gehört, nicht schon nach der Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern erst nach deren wasserrechtlichen Überprüfung begonnen werden durfte. Daran änderte auch nichts die Tatsache, dass die Wasserrechtsbehörde, wozu sie vor allem aus Gründen der Gewässerreinhaltung verpflichtet gewesen wäre, die Überprüfung nicht unverzüglich nach der Fertigstellungsanzeige durchgeführt hat. Der Berufungswerber hat es daher als Verantwortlicher der Wassergenossenschaft zu verantworten, dass Auflage 1a nicht vollständig eingehalten wurde und hat daher den Tatbestand des § 137 Abs 1 Z 5 WRG 1959 erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist jedoch festzustellen, dass der ehestmögliche Baubeginn der Abwasserreinigungsanlage aus Gründen der Gewässerreinhaltung im öffentlichen Interesse lag. Die Wassergenossenschaft wurde durch die Säumnis der Wasserrechtsbehörde behindert, sodass das Verschulden des Berufungswerbers als Obmann der Genossenschaft so gering ist, dass selbst die Verhängung der geringsten Strafe ungerechtfertigt wäre. Es war daher von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen und dem Berufungswerber eine Ermahnung zu erteilen.

Schlagworte
Hochwasserabflussgebiet Hochwasserschutzmaßnahme Kläranlage Auflage Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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