Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §42 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß der Bf (hier Hausbrunnenbesitzer, der sich durch die Errichtung eines Wasserkraftwerks in seinen Rechten berührt erachtet) nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurde, bewirkt nicht, daß er ohne sein Verschulden diese Verhandlung versäu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §40 Abs1;AVG §42 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
Rechtssatz: Eine Veranstaltung, die nur der INFORMATION der im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsberechtigten diente, die - zu Unrecht - zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht geladen wurden, ist keine mündliche Verhandlung iSd § 40 bis § 44 AVG. Eine solche "Verhandlung" eröffnet dahe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41;AVG §42;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
Rechtssatz: Aus einer Zusammenschau von § 41 AVG und § 42 AVG und § 107 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, daß im Falle einer auch durch Anschlag in der Gemeinde kundgemachten mündlichen Verhandlung im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens für Personen, die nach § 107 Abs 1 WRG 1959 nicht persönlich zu laden waren... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 22. Februar 1991 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die wasserrechtliche Bewilligung, "... die im Bereich der Parz. 42 in einem maximalen Ausmaß von 210 m2 entspringende, mittels Sammelsträngen zu erschließende Quelle, die zum Zwecke der Versorgung der Baufläche .6/2 (Anwesen F) und der Parz. 85/2 (Wohnhaus H) mit Trink- und Nutzwasser zu nutzen sowie die hiefür erfo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §66 Abs2;AVG §66 Abs3;WRG 1959 §107 Abs1;
Rechtssatz: Sind im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Umstände ungeklärt geblieben, sodaß für die demnach notwendige Sachverhaltsergänzung die Wiederholung der nach § 107 Abs 1 WRG zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung notwendig ist, macht in einem solchen Fall die in § 66 Abs 3 AVG vorges... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 25. November 1992 wurde den Beschwerdeführern unter Berufung auf die §§ 9, 11 bis 13, 19, 21, 98, 105, 111 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt, das unter Postzahl 3020 im Wasserbuch des Bezirkes Vöcklabruck eingetragene Wasserbenutzungsrecht, und zwar: Wasserversorgungsanlage E, zur Versorgung der Liegenschaften auf den Grundstücken 549/10, 549/11 und 549/12, K... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §19;
Rechtssatz: Ist die Mitbenutzung (hier einer bestehenden Stauanlage bzw Wasserführungsanlage) bewilligungspflichtig, ist im Verfahren zur Erlassung der wasserrechtlichen Bewilligung auch § 107 Abs 1 WRG anzuwenden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993070127.X01 Im RIS sei... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 1989 mitgeteilt, daß von Amts wegen festgestellt worden sei, daß das Wassernutzungsrecht für die Wasserkraft zum Betrieb einer hydroelektrischen Anlage und einer Säge auf den Parzellen Nr. .58, 668, 1111/1, je KG R., eingetragen unter Postzahl xxxx des Wasserbuches des Landes Kärnten bei der BH, "durch den Wegfall bzw. die Zerstörung wesentlicher Anl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §56;AVG §66 Abs2;AVG §66 Abs4;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat gemäß § 29 Abs 1 WRG die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen festzustellen. In Rahmen des Feststellungsverfahrens ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 AVG 1950 zurück. In der Begründung: ging die belangte Behörde von folgenden Feststellungen aus: "Mit Eingabe vom 28.11.1989 wurde seitens der Marktgemeinde E das Projekt "Wasserversorgungsanlage E, Schutzgebiet und Entkeimung Rappenwangquelle" mit dem Ersuchen um wasserrechtliche Bewilligung vorgelegt. Aufgrund dieses Ansuchens wurde vom Landeshauptmann von Salzburg a... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41 Abs2;WRG 1959 §107 Abs1;
Rechtssatz: Eine Verhandlung gemäß § 107 Abs 1 WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (§ 41 Abs 2 AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall versch... mehr lesen...
Die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Gemeinde beantragte im Juli 1988 die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Erneuerung eines Freibades. Hierauf betraute der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 die Bezirkshauptmannschaft V (BH) mit der Durchführung des wasserrechtsbehördlichen Verfahrens und ermächtigte sie zugleich, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in seinem Namen zu entscheiden. Für den 27. September ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §42 Abs1;AVG §68 Abs1;AVG §8;WRG 1959 §102 Abs1 litb;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §107 Abs2;
Rechtssatz: Rechtsnachfolger treten in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und müssen daher ua eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (Hinweis E 13.7.1978, 1680/77). Schlagworte Parteibe... mehr lesen...
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen sowie des erstinstanzlichen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG infolge Präklusion ab. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 31b Abs. 1, 34 Abs. 2, 21 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. l, 107 und 111 WRG 1959 in Verbindung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0125 2 Stammrechtssatz Die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erfolgte Neufassung des § 107 Abs 1 WRG 1959 stellt sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene, von § 41 Abs 1 AVG abweichenden Regelung des Kreises der zwingend von... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §42 Abs1;AVG §8;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;WRG 1959 §34 Abs2 idF 1990/252;
Rechtssatz: Kein Anspruch eines zur Nutzung an Heilquellen Berechtigten auf persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung betreffend ein Verfahren zur Bewilligung von Schüttungen mit Aushubmaterial und Bauschutt in einem Schongebiet, das dem Schutz der genannten Heilqu... mehr lesen...
Nach Lage der Verwaltungsakten war der Beschwerdeführer Berechtigter einer "hydroelektrischen Eigenanlage" am linken Ufer des Pölsflusses auf dem Grundstück Nr. 966/1, KG S, wofür eine auf 60 Jahre befristete wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (BH) vom 18. Dezember 1923 erteilt worden war. Am 15. Dezember 1982 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Neuerteilung des Wasserrechtes für seine - allerdings zu jener Zeit bereits als wesentlic... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §105 liti;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §111 Abs1;WRG 1959 §12;WRG 1959 §9;
Rechtssatz: Projektändernde Vorschreibungen sind unzulässig (Hinweis E 27.2.1990, 89/07/0047)(hier: Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Kleinstkraftwerk zur Eigenversorgung gem § 105 lit i WRG). Schlagworte Rechtsgr... mehr lesen...
Mit Spruchabschnitt I. seines Bescheides vom 27. November 1989 erklärte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 das von dieser Behörde mit Bescheid vom 7. Dezember 1977 der Beschwerdeführerin verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Versickerung bzw. zur Verrieselung von häuslichen Abwässern, Spülwässern von der Gebäudereinigung, Regenerationswässern, Kühlwässern und von Niederschlagswässern vom gesamten Einzugsbereich ihres Betriebes (1,71 ha) für verwirkt.... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §27 Abs4;
Rechtssatz: Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist in § 107 Abs 1 WRG zwar für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zwingend vorgeschrieben, für die Entziehung eines Wasserbenutzungsrechtes kann eine solche Anordnung dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Dem Gesetz kann auch nicht entnommen werden, daß der Entziehung eines ... mehr lesen...
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde in Spruchabschnitt I. dieses Bescheides die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Oktober 1990, mit dem dieser der Gemeinde Gerlos die wasserrechtliche Bewilligung für deren Vorhaben "Gemeinde Gerlos - Erweiterung, Wasserversorgung Dezember 1989" erteilt hatte, gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
Rechtssatz: Die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erfolgte Neufassung des § 107 Abs 1 WRG 1959 stellt sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene, von § 41 Abs 1 AVG abweichenden Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung persönlich zu Verständ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §111 Abs4;
Rechtssatz: § 111 Abs 4 WRG kommt für die Beurteilung der Frage einer Einräumung von Dienstbarkeiten gegenüber Parteien als Inhaber von Nutzungsrechten im Sinne des in § 107 Abs 1 WRG angeführten Grundsatzgesetzes nicht in Frage, weil § 111 Abs 4 WRG nur gegenüber dem Eigentümer eines durch eine bewilligte Anlage in für den Betroffenen u... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 25. Juli 1985 hatte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auf Grund der Anzeige des nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mitbeteiligten über die beabsichtigte Wiederherstellung seiner unter PZ 349 eingetragenen Wasserkraftanlage (Wehranlage des X-Teiches) gemäß §§ 28, 98 und 107 WRG 1959 festgestellt, daß das Vorhaben weitgehend dem früheren Zustand entspreche und die beabsichtigten - die Schützenanlage samt Steg und Ufermauern betreffenden - Änderungen vom Stan... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §103 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §107 Abs2;WRG 1959 §121;WRG 1959 §28;
Rechtssatz: § 107 Abs 2 WRG ist nicht in wasserrechtlichen Verfahren schlechthin anzuwenden, so etwa nicht im Überprüfungsverfahren (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Da im Verfahren über die Wiederherstellung zerstörter Anlagen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und lediglich au... mehr lesen...
Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im folgenden BH) beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für zwei von ihnen auf ihrem Grundstück in der KG S errichteten Teiche. Diese Teiche mit einer Oberfläche von 400 bzw. 70 m2 und einer Tiefe von 3 bzw 1,6 m waren den Angaben der Beschwerdeführer zufolge "lediglich durch Erdverschiebungen im Gelände" zustande gekommen und werden durch einen durch das Grundstück der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41 Abs2;VwRallg;WRG 1959 §107 Abs1;
Rechtssatz: Die behördliche Vorgangsweise, einem Bewilligungswerber Maßnahmen vorzuschreiben, die über den Rahmen des zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projektes hinausgehen, erweist sich auch im Hinblick darauf, daß es bei einem solchen Vorgehen den vom Vorhaben bet... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §40;AVG §43 Abs6;AVG §66 Abs2;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §56;WRG 1959 §62;
Rechtssatz: Im Falle einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erwächst den berufungswerbenden Parteien ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ihrer Beiziehung. Der in der Unterlassung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §40 Abs1;AVG §41 Abs1;AVG §42;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §114 Abs2;WRG 1959 §115 Abs1;
Rechtssatz: Wurde ein bekannter Beteiligter iSd § 40 Abs 1 AVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren betreffend einen bevorzugten Wasserbau nicht persönlich verständigt, dann können ihn Präklusionsfolgen iSd § 42 AVG nicht tref... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §100 Abs2;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §114 Abs2;WRG 1959 §115 Abs2;
Rechtssatz: Wenn schon einmal ein als bevorzugter Wasserbau erklärtes Vorhaben vor dessen Bewilligung eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 114 Abs 2 in Verbindung mit § 115 Abs 2 WRG durchgeführt worden ist, muss auch im Falle der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes eine mündliche Ver... mehr lesen...