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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Eine Veranstaltung, die nur der INFORMATION der im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsberechtigten diente, die - zu Unrecht - zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht geladen wurden, ist keine mündliche Verhandlung iSd § 40 bis § 44 AVG. Eine solche "Verhandlung" eröffnet daher nicht die Möglichkeit, durch die Erhebung von Einwendungen die eingetretene Präklusion wieder rückgängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070011.X02Im RIS seit
12.11.2001