RS Vwgh 1993/9/14 90/07/0098

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verhandlung gemäß § 107 Abs 1 WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (§ 41 Abs 2 AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070098.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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