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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Eine Verhandlung gemäß § 107 Abs 1 WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (§ 41 Abs 2 AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070098.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012