RS Vwgh 1991/11/26 90/07/0137

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist in § 107 Abs 1 WRG zwar für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zwingend vorgeschrieben, für die Entziehung eines Wasserbenutzungsrechtes kann eine solche Anordnung dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Dem Gesetz kann auch nicht entnommen werden, daß der Entziehung eines solchen Rechtes - abgesehen vom Erfordernis mehrmaliger entsprechender Mahnungen - ein förmlich auf diesen Gegenstand beschränktes Verfahren vorangehen müßte. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, daß die Unterlassung der Einhaltung von Konsensvorschreibungen oftmals im Zuge von auf einen anderen Verfahrensgegenstand Bezug habenden Amtshandlungen der Behörde zur Kenntnis gelangt und die Bestrebungen der Wasserrechtsbehörde, die Einhaltung solcher Vorschreibungen - auch durch entsprechende Mahnungen - zu bewirken, aus verfahrensökonomischen Gründen vielfach im Zusammenhang mit anderen Amtshandlungen zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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