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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40;Rechtssatz
Im Falle einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erwächst den berufungswerbenden Parteien ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ihrer Beiziehung. Der in der Unterlassung einer solchen Verhandlung gelegene Verfahrensmangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Behörde erster Instanz unter Ausschluss der Parteien eine Bürobesprechung mit dem Konsenswerber durchführt und das Ergebnis dieser Besprechung dem Parteiengehör unterzieht, weil der Zweck einer mündlichen Verhandlung, einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen zu erzielen, bei dieser Vorgangsweise nicht erreicht werden kann (hier: Bewilligung von Pumpversuchen nach dem WRG; Hinweis E 31.1.1984, 83/07/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070020.X01Im RIS seit
11.04.2007