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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des J W und T W in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. März 1989, Zl. 511.682/01-I5/89, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde X am Hausruck, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Gemeinde beantragte im Juli 1988 die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Erneuerung eines Freibades. Hierauf betraute der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 die Bezirkshauptmannschaft V (BH) mit der Durchführung des wasserrechtsbehördlichen Verfahrens und ermächtigte sie zugleich, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in seinem Namen zu entscheiden. Für den 27. September 1988 wurde unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 mit öffentlicher Bekanntmachung die wasserrechtliche Verhandlung anberaumt, zu der nicht die Beschwerdeführer, jedoch unter anderem als Anrainerin die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Eigentum des Grundstücks 1 EZ 4 KG X (ordnungsgemäß) geladen wurde, welche jedoch nicht teilnahm und auch keine schriftliche Äußerung abgab. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 teilten die Beschwerdeführer der BH mit, sie seien grundbücherliche Eigentümer der Parzelle 1 KG X und ersuchten daher um Zustellung des Wasserrechtsbescheides für das Freibad X.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 1989 erteilte die BH der Mitbeteiligten gemäß §§ 9 bis 13, 21, 30 bis 33, 50, 99, 101, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 unter einer Reihe von Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der bei der Freibadanlage auf den Grundstücken 2910 und 2 KG X anfallenden häuslichen sowie der Abwässer aus der Freibadeanlage in die Ortskanalisation X und für die Ableitung der Wässer aus der jährlichen Schwimmbadentleerung in den Ableitungskanal zum Breitwieserbach. Dieser Bescheid wurde laut Zustellverfügung und Zustellnachweis unter anderem der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer und dem Erstbeschwerdeführer (nicht der Zweitbeschwerdeführerin) zugestellt.
Der Berufung beider Beschwerdeführer, die eine Beeinträchtigung ihres bezeichneten Grundstückes durch die bewilligte Wasserableitung behaupteten, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 17. März 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde unter Hinweis auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten spätestens am 15. Dezember 1988 davon Kenntnis erlangt, daß ihr kürzlich erworbenes Grundstück von dem Projekt der Freibadanlage berührt sei, hätten aber keine Einwendungen in der Sache erhoben, sondern nur den Erwerb des grundbücherlichen Eigentums bekanntgegeben, weshalb die erst in ihrer Berufung vom 8. Februar 1989 erhobenen Einwendungen verspätet seien und die Berufungsbehörde wegen eingetretener Präklusion keine Erhebungen in der Sache selbst mehr durchführen könne.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht auf meritorische Behandlung ihrer Einwendungen verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die Mitbeteiligte erwiderte in einer Stellungnahme auf das Beschwerdevorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bekämpfen den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, sie hätten bereits am 15. Dezember 1988 davon Kenntnis erlangt, daß ihre Rechte als Grundeigentümer durch das in der Folge bewilligte Projekt berührt würden; dies sei ihnen vielmehr erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannt geworden; die in ihrer Berufung erhobenen Einwendungen seien daher auch gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 rechtzeitig.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Eine bei der mündlichen Verhandlung übergangene Partei muß gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 - welcher ausdrücklich auf § 102 Abs. 1 Bezug nimmt - ihre Einwendungen "binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden", erheben. Da das Gesetz gemäß § 102 Abs. 1 lit. b als Parteien unter anderem jene Personen bezeichnet, "deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden" - dazu gehört das Grundeigentum (§ 12 Abs. 2) -, also bereits die potentielle Beeinträchtigung ausreicht, ist die Parteistellung nicht erst davon abhängig, daß tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 87/07/0128). Nun haben die Beschwerdeführer aber selbst eingeräumt, sie hätten im Dezember 1988 nicht gewußt, ob "tatsächlich" ihre Rechte berührt seien, und hätten erst mit der Bescheidzustellung im Jänner 1989 gemerkt, daß das Verfahren in ihre Rechte als Grundeigentümer "eingreift". Daß sie in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten - daß sie also Parteistellung besäßen -, müßten sie demnach durchaus schon am 15. Dezember 1988 gewußt haben. Diese Überlegungen treten jedoch fallbezogen in den Hintergrund vor der Tatsache, daß erst mit Beschluß vom 18. Oktober 1988 das Bezirksgericht Schwanenstadt die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführer bewilligt hat. Daß diese im Range des Rangordnungsbeschlusses vom 5. August 1988 erfolgte, ist ohne Bedeutung dafür, daß im Zeitpunkt der Wasserrechtsverhandlung vom 27. September 1988 die Beschwerdeführer noch nicht grundbücherliche Eigentümer waren, sohin zu Recht (allein) ihre Rechtsvorgängerin zur Verhandlung geladen wurde (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1978, Zl. 978/78, und vom 15. Juli 1986, Zl. 86/07/0047). Rechtsnachfolger treten in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Rechtsstellung ein und müssen daher unter anderem eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1978, Zl. 1680/77). Daß die Rechtsvorgängerin aber mit Einwendungen gegen das Vorhaben präkludiert war, da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung keine solchen erhoben hat, wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Die sonach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070088.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015