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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Sind im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Umstände ungeklärt geblieben, sodaß für die demnach notwendige Sachverhaltsergänzung die Wiederholung der nach § 107 Abs 1 WRG zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung notwendig ist, macht in einem solchen Fall die in § 66 Abs 3 AVG vorgesehene Möglichkeit der Abhaltung einer neuerlichen Verhandlung zum Zwecke der Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde die Aufhebung iSd von der Berufungsbehörde herangezogenen Vorschrift des § 66 Abs 2 AVG keineswegs unzulässig (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 522 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070135.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016