RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Bf (hier Hausbrunnenbesitzer, der sich durch die Errichtung eines Wasserkraftwerks in seinen Rechten berührt erachtet) nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurde, bewirkt nicht, daß er ohne sein Verschulden diese Verhandlung versäumt hat, da diese ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und der Bf nicht zu den nach § 107 Abs 1 WRG 1959 persönlich zu ladenden Personen gehört. Eine andere Interpretation stünde im Widerspruch zur Konzeption der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel. Dieser Konzeption, die im AVG grundgelegt ist und im WRG übernommen wurde, liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, daß es sich dabei um eine ausreichende Information des Betroffenen handelt, die es diesem ermöglicht, von der Verhandlungsanberaumung Kenntnis zu erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070011.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten