Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat gemäß § 29 Abs 1 WRG die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen festzustellen. In Rahmen des Feststellungsverfahrens ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht zwingend vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1980, 2531/79, VwSlg 10201 A/1980), die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente hat jedoch die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde - sofern sie nicht im Sinne des § 66 Abs 2 AVG mit Aufhebung und Zurückverweisung der Angelgenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen hat - soweit erforderlich, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070087.X01Im RIS seit
12.11.2001