RS Vwgh 1991/10/8 91/07/0125

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

§ 111 Abs 4 WRG kommt für die Beurteilung der Frage einer Einräumung von Dienstbarkeiten gegenüber Parteien als Inhaber von Nutzungsrechten im Sinne des in § 107 Abs 1 WRG angeführten Grundsatzgesetzes nicht in Frage, weil § 111 Abs 4 WRG nur gegenüber dem Eigentümer eines durch eine bewilligte Anlage in für den Betroffenen unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070125.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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