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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1;Rechtssatz
§ 111 Abs 4 WRG kommt für die Beurteilung der Frage einer Einräumung von Dienstbarkeiten gegenüber Parteien als Inhaber von Nutzungsrechten im Sinne des in § 107 Abs 1 WRG angeführten Grundsatzgesetzes nicht in Frage, weil § 111 Abs 4 WRG nur gegenüber dem Eigentümer eines durch eine bewilligte Anlage in für den Betroffenen unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070125.X01Im RIS seit
12.11.2001