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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Die behördliche Vorgangsweise, einem Bewilligungswerber Maßnahmen vorzuschreiben, die über den Rahmen des zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projektes hinausgehen, erweist sich auch im Hinblick darauf, daß es bei einem solchen Vorgehen den vom Vorhaben betroffenen Dritten nicht möglich ist, zu den projektsändernden Auflagen und Bedingungen entsprechend vorbereitet Stellung zu nehmen, als im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 41 Abs 2 AVG und des § 107 Abs 1 WRG (Hinweis E 9.11.1982, 82/07/0039).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070047.X02Im RIS seit
12.11.2001