RS Vwgh 1990/6/19 88/07/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §28;

Rechtssatz

§ 107 Abs 2 WRG ist nicht in wasserrechtlichen Verfahren schlechthin anzuwenden, so etwa nicht im Überprüfungsverfahren (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Da im Verfahren über die Wiederherstellung zerstörter Anlagen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und lediglich auf die Anzeige des Wasserberechtigten hin ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, während § 107 Abs 1 WRG vom Gesuch und vom Gesuchsteller (nämlich betreffend die Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 103 Abs 1 WRG) spricht und zur Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides verpflichtet, § 107 Abs 2 WRG aber an § 107 Abs 1 WRG anknüpft, bezieht sich diese letztere Vorschrift nicht auf mündliche Verhandlungen, die in einem Verfahren nach § 28 WRG durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070081.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten