Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1;Rechtssatz
§ 107 Abs 2 WRG ist nicht in wasserrechtlichen Verfahren schlechthin anzuwenden, so etwa nicht im Überprüfungsverfahren (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Da im Verfahren über die Wiederherstellung zerstörter Anlagen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und lediglich auf die Anzeige des Wasserberechtigten hin ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, während § 107 Abs 1 WRG vom Gesuch und vom Gesuchsteller (nämlich betreffend die Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 103 Abs 1 WRG) spricht und zur Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides verpflichtet, § 107 Abs 2 WRG aber an § 107 Abs 1 WRG anknüpft, bezieht sich diese letztere Vorschrift nicht auf mündliche Verhandlungen, die in einem Verfahren nach § 28 WRG durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988070081.X02Im RIS seit
12.11.2001